Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen. Altersrente. Berechnungsmethode. Theoretischer Betrag. Maßgebliche Beitragsgrundlage. Sondervereinbarung. Wahl der Beitragsgrundlage. Nationale Regelung, nach der der Arbeitnehmer Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Beteiligte
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) |
Tenor
Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Wandererwerbstätiger, der eine Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung dieses Mitgliedstaats schließt, Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat, so dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei der Berechnung des theoretischen Betrags seiner Altersrente den von der Vereinbarung erfassten Zeitraum einem in dem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeitraum gleichstellt und bei dieser Berechnung nur Beiträge berücksichtigt, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Vereinbarung entrichtet hat, obwohl er in dem Mitgliedstaat vor der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Beiträge nach Grundlagen geleistet hatte, die höher waren als die Mindestbeitragsgrundlage, und ein sesshafter Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat und eine solche Vereinbarung schließt, über die Möglichkeit verfügt, Beiträge nach Grundlagen zu leisten, die höher sind als die Mindestbeitragsgrundlage.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberster Gerichtshof Galiciens, Spanien) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2017, in dem Verfahren
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
gegen
Jesús Crespo Rey,
Beteiligte:
Tesorería General de la Seguridad Social,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), vertreten durch A. R. Trillo García und A. Alvarez Moreno, letrados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch V. Ester Casas als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán, D. Martin und J. Tomkin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Staatliche Sozialversicherungsanstalt [INSS], Spanien) einerseits sowie der Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Finanzverwaltungsbehörde der Sozialversicherung, Spanien) und Herrn Jesús Crespo Rey andererseits über die Berechnung seiner Altersrente.
Rechtlicher Rahmen
Abkommen über die Freizügigkeit
Rz. 3
Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen) hat nach seinem Art. 1 Buchst. a und d zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen.
Rz. 4
Gemäß Art. 2 dieses Abkommens werden die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gemäß dessen Anhängen I, II...