Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfe. Schwedischer Luftverkehrsmarkt. Vom Königreich Schweden gewährte Beihilfe zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen. Staatliche Garantie für eine revolvierende Kreditfazilität. Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben. Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die von nur einem einzelnen Geschädigten erlitten wurden. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit
Normenkette
AEUV Art. 107 Abs. 2 Buchst. b
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.Die Ryanair DAC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und der SAS AB entstanden sind.
3.Die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-320/21 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Mai 2021,
Ryanair DACmit Sitz in Swords (Irland), zunächst vertreten durch V. Blanc, F.-C. Laprévote und E. Vahida, Avocats, I.-G. Metaxas-Maranghidis, Dikigoros, und S. Rating, Abogado, dann durchV. Blanc, F.-C. Laprévote und E. Vahida, Avocats, I.-G. Metaxas-Maranghidis, Dikigoros, sowie D. Pérez de Lamo und S. Rating, Abogados,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission,vertreten durch L. Flynn, S. Noë und F. Tomat als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Französische Republik,zunächst vertreten durch A.-L. Desjonquères, P. Dodeller, A. Ferrand und N. Vincent als Bevollmächtigte, dann durch A.-L. Desjonquères und N. Vincent als Bevollmächtigte, und schließlich durch A.-L. Desjonquères als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden,zunächst vertreten durch O. Simonsson, H. Eklinder, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und A. Runeskjöld als Bevollmächtigte, dann durch O. Simonsson, H. Eklinder, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und A. Runeskjöld als Bevollmächtigte,
SAS ABmit Sitz in Stockholm (Schweden), vertreten durch A. Lundmark und F. Sjövall, Advokater,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ryanair DAC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, Ryanair/Kommission (SAS, Schweden; Covid-19) (T-379/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:195), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2784 final der Kommission vom 24. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57061 (2020/N) – Schweden – Entschädigung für die der SAS SA aufgrund der Covid-19-Pandemie entstandenen Schäden (ABl. 2020, C 220, S. 9, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
Rz. 2
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden.
Rz. 3
Am 11. April 2020 erließ die Europäische Kommission den Beschluss C(2020) 2366 final über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) – Schweden – Covid-19: Garantieregelung für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen, mit dem sie eine vom Königreich Schweden am 3. April 2020 angemeldete Beihilfemaßnahme in Form einer Garantieregelung für Darlehen zugunsten bestimmter Luftfahrtunternehmen (ABl. 2020, C 269, S. 1, im Folgenden: schwedische Beihilferegelung) nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genehmigte. Diese Regelung sollte Luftfahrtunternehmen, die eine Rolle bei der Sicherstellung der „Anbindung“ Schwedens spielen und denen die schwedischen Behörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, durch eine staatliche Garantie ausreichende Liquidität verschaffen, um ihre wirtschaftlichen Aktivitäten während und nach der Covid-19-Pandemie aufrechtzuerhalten.
Rz. 4
Am 21. April 2020 meldete das Königreich Schweden bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eine Beihilfemaßnahme in Form einer Garantie für eine revolvierende Kreditfazilität in Höhe von maximal 1,5Mrd. schwedischen Kronen (SEK) (rund 137 Mio. Euro) zugunsten der SAS AB (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme) an, weil dieses Unternehmen Schwierigkeiten habe, Darlehen von Kreditinstituten im Rahmen der schwedischen Beihilferegelung zu erhalten. Mit dieser Beihilfe sollte SAS teilweise für den durch die Annullierung oder Verschiebung ...