Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfe. Dänischer Luftverkehrsmarkt. Vom Königreich Dänemark gewährte Beihilfe zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen. Staatliche Garantie für eine revolvierende Kreditfazilität. Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben. Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die von nur einem einzelnen Geschädigten erlitten wurden. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit
Normenkette
AEUV Art. 107 Abs. 2 Buchst. b
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.Die Ryanair DAC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und der SAS AB entstanden sind.
3.Die Französische Republik und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-321/21 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Mai 2021,
Ryanair DACmit Sitz in Swords (Irland), zunächst vertreten durch V. Blanc, F.-C. Laprévote und E. Vahida, Avocats, I.-G. Metaxas-Maranghidis, Dikigoros, und S. Rating, Abogado, dann durchV. Blanc, F.-C. Laprévote und E. Vahida, Avocats, I.-G. Metaxas-Maranghidis, Dikigoros, sowie D. Pérez de Lamo und S. Rating, Abogados,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission,vertreten durch L. Flynn, S. Noë und F. Tomat als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich Dänemark,zunächst vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, Advokat, dann durch C. Maertens und M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, Advokat,
Französische Republik,zunächst vertreten durch A.-L. Desjonquères, P. Dodeller, A. Ferrand und N. Vincent als Bevollmächtigte, dann durch A.-L. Desjonquères und N. Vincent als Bevollmächtigte, und schließlich durch A.-L. Desjonquères als Bevollmächtigte,
SAS ABmit Sitz in Stockholm (Schweden), vertreten durch und F. Sjövall und A. Lundmark, Advokater,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ryanair DAC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, Ryanair/Kommission (SAS, Dänemark; Covid-19) (T-378/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:194), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2416 final der Kommission vom 15. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56795 (2020/N) – Dänemark – Entschädigung für die der SAS AB aufgrund der Covid-19-Pandemie entstandenen Schäden (ABl. 2020, C 220, S. 7, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 2
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden.
Rz. 3
Am 10. April 2020 meldete das Königreich Dänemark bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eine Beihilfemaßnahme in Form einer Garantie für eine revolvierende Kreditfazilität in Höhe von maximal 1,5 Mrd. schwedischen Kronen (SEK) (rund 137 Mio. Euro) zugunsten der SAS AB (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme) an. Mit dieser Beihilfe sollte SAS teilweise für den durch die Annullierung oder Verschiebung ihrer Flüge infolge der Einführung von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstandenen Schaden entschädigt werden.
Rz. 4
Am 15. April 2020 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem sie die in Rede stehende Maßnahme nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 5
Mit Klageschrift, die am 19. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ryanair Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
Rz. 6
Ryanair stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe: Erstens habe die Kommission gegen die Anforderung verstoßen, dass gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gewährte Beihilfen nicht die von einem einzelnen Geschädigten erlittenen Schäden beseitigen sollten, zweitens habe die Kommission diese Maßnahme zu Unrecht als im Hinblick auf die SAS durch die Covid-19-Pandemie entstandenen Schäden verhältnismäßig angesehen, drittens habe die Kommission gegen verschiedene Bestimmungen betreffend die Liberalisierung des Luftv...