Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 98/24/EG. Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Österreich

 

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am 19. August 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk, P. Kuris und J. Klucka,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131, S. 11) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Wie aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/24 hervorgeht, werden mit dieser Richtlinie Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festgelegt.

3

Nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 5. Mai 2001 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Absatz 2 dieses Artikels sieht außerdem vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit[teilen], die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder noch erlassen werden”.

Vorverfahren

4

Da die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/24 vorgesehene Frist verstrichen war, ohne dass die Kommission von der Republik Österreich über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden war, die diese getroffen hatte, um der Richtlinie vollständig nachzukommen, und da die Kommission auch nicht über sonstige Informationen verfügte, die ihr den Schluss erlaubt hätten, dass dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hatte, leitete sie am 20. Juli 2001 das Verfahren nach Artikel 226 EG ein.

5

Nachdem die Kommission die Republik Österreich aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 17. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass dies im Wesentlichen – in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol – den Erlass von Vorschriften über den Schutz der Bediensteten dieser Länder und ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände sowie – in den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol – den Erlass von Vorschriften über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer betraf.

6

Als Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme teilte die österreichische Regierung der Kommission am 18. Februar 2003 detailliert den Stand der Umsetzung in den in der Stellungnahme genannten Ländern mit. Darüber hinaus übermittelte sie mit Schreiben vom 28. Januar und 4. Juni 2003 verschiedene ergänzende Maßnahmen zur Umsetzung d...

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