Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 2000/39/EG. Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten. Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte |
E. Riedl als Bevollmächtigten |
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 19. August 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk, P. Kuris und J. Klucka,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142, S. 47) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Wie aus ihrem Artikel 1 hervorgeht, legt die Richtlinie 2000/39 für die in ihrem Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe einen gemeinschaftlichen Arbeitsplatz-Richtgrenzwert fest.
3
Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Absatz 2 dieses Artikels sieht außerdem vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit[teilen], die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen”.
Vorverfahren
4
Da die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/39 vorgesehene Frist verstrichen war, ohne dass die Kommission von der Republik Österreich über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden war, die diese getroffen hatte, um der Richtlinie vollständig nachzukommen, und da die Kommission auch nicht über sonstige Informationen verfügte, die ihr den Schluss erlaubt hätten, dass dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hatte, leitete sie am 12. Februar 2002 das Verfahren nach Artikel 226 EG ein.
5
Nachdem die Kommission die Republik Österreich aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 17. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Aus der Stellungnahme geht insbesondere hervor, dass zwar auf Bundesebene die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/39 im Wesentlichen getroffen worden waren, dass aber solche Maßnahmen im Burgenland sowie in den Ländern Kärnten, Oberösterreich und Vorarlberg völlig fehlten und die Umsetzung in den Ländern Steiermark und Tirol nur teilweise erfolgt war.
6
Als Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme teilte die österreichische Regierung der Kommission am 17. Februar 2003 detailliert den Stand der Umsetzung mit, die auf Bundesebene und in den in der Stellungnahme genannten Ländern im Gang war. Darüber hinaus übermittelte sie mit Schreiben vom 28. Januar und 14. April 2003 verschiedene ergänzende Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie, u. a. die Aktualisierung der Bund...