Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Gemüse (Knoblauchknollen), getrocknet, nicht vollständig entfeuchtet, Position 0712, Position 0703
Leitsatz (amtlich)
Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Knoblauch, der einem intensiven Trocknungsverfahren mit spezieller Behandlung unterzogen wurde, an dessen Ende dem Erzeugnis die gesamte oder nahezu die gesamte Flüssigkeit entzogen ist, in die Tarifunterposition 0712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, teilgetrockneter Knoblauch, der die Eigenschaften und Merkmale von frischem Knoblauch bewahrt, aber zur Tarifunterposition 0703 20 00 der Kombinierten Nomenklatur gehört.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Staatssecretaris van Financien |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 02.10.2009; Abl.EU 2010, Nr. C 24/21) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Gemüse (Knoblauchknollen), getrocknet, nicht vollständig entfeuchtet“
In der Rechtssache C-423/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 2. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2009, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Financiën
gegen
X BV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters E. Levits (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters M. Safjan und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der X BV, vertreten durch N. J. Helder, M. Chin-Oldenziel und G. Danilović, advocaten,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Ree als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von K. Beal, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der einschlägigen Unterpositionen für die Zwecke der Einreihung von Knoblauchknollen in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën und der X BV (im Folgenden: X) über die zolltarifliche Einreihung verschiedener Einfuhren von Knoblauchknollen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Bezug auf das Ausgangsverfahren sind folgende tariflichen Unterpositionen der KN in der Verordnung Nr. 2658/87 einschlägig:
„0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:
…
0703 20 00 ‐ Knoblauch
…
0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:
…
0712 90 90 ‐ andere“.
Die Erläuterungen zum Harmonisierten System
Rz. 4
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ‐ jetzt Weltzollorganisation ‐, der mit am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenem internationalen Abkommen eingesetzt wurde, genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) die vom Ausschuss für das HS verabschiedeten Erläuterungen und Einreihungsavise.
Rz. 5
Erläuterung 2 in Abschnitt I des HS bestimmt:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.“
Rz. 6
In den Erläuterungen zu Kapitel 7 heißt es:
„Zu diesem Kapitel gehören Gemüse aller Art, einschließlich der in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel aufgeführten Waren, frisch, gekühlt, gefroren (nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht), vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet (entwässert, evaporiert oder gefriergetrocknet). …
Der Begriff ‚gekühlt‘ bedeutet, dass die Temperatur einer Ware herabgesetzt worden ist, im Allgemeinen bis etwa 0° C, ohne dass Gefrieren eintritt. Jedoch können einige Waren, z. B. Kartoffeln, auch dann als ‚gekühlt‘ angesehen werden, wenn ihre Temperatur auf + 10° C abgesenkt und bei diesem ...