Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektrizitätsbinnenmarkt. Verteilernetze. Geschlossene Verteilernetze. Begriff. Freistellungen. Grenzen. Zugang Dritter. Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten

 

Normenkette

Richtlinie 2009/72/EG Art. 28, 32 Abs. 1, Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b

 

Beteiligte

Solvay Chimica Italia u.a

Solvay Chimica Italia SpA

Solvay Specialty Polymers Italy SpA

Solvay Chimica Bussi SpA

Ferrari f.lli Lunelli SpA

Fenice – Qualità Per L'ambiente SpA

Erg Power Srl

Erg Power Generation SpA

Eni SpA

Enipower SpA

Whirlpool Europe Srl

FCA Italy SpA

FCA Group Purchasing Srl

FCA Melfi SpA

Barilla G. e R. Fratelli SpA

Versalis SpA

Sol Gas Primari Srl

Autorità per l'energia elettrica, il gas e il sistema idrico

 

Tenor

1. Art. 2 Nr. 5 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sind dahin auszulegen, dass Netze wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zum Zwecke des Eigenverbrauchs vor Inkrafttreten dieser Richtlinie von einem privaten Rechtsträger errichtet worden sind und betrieben werden, an die eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und die ihrerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, Verteilernetze darstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

2. Art. 28 der Richtlinie 2009/72 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat Netze wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die er als geschlossene Verteilernetze im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie eingestuft hat, als solche nur von den Verpflichtungen nach Art. 28 Abs. 2 freistellen kann, unbeschadet dessen, dass diese Netze im Übrigen für andere in dieser Richtlinie, insbesondere in Art. 26 Abs. 4, vorgesehene Ausnahmen in Betracht kommen können, wenn sie die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Auf keinen Fall kann dieser Mitgliedstaat diese Netze in eine andere Kategorie als die der Verteilernetze aufnehmen, um ihnen Freistellungen zu gewähren, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.

3. Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass die geschlossenen Verteilernetze im Sinne des Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht der Verpflichtung zum Anschluss Dritter unterliegen, sondern nur Dritten Zugang gewähren müssen, die zu der Kategorie von Benutzern gehören, die an dieses Netz angeschlossen werden können, wobei diese Benutzer ein Recht auf Zugang zum öffentlichen Netz haben.

4. Art. 15 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 sind dahin auszulegen, dass sie mangels einer objektiven Rechtfertigung einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die vorsieht, dass die Beiträge, die für die Inanspruchnahme von Kapazitäten durch die Benutzer eines geschlossenen Verteilernetzes anfallen, auf der Grundlage des mit diesem Netz durch jeden seiner Benutzer über seinen Anschlusspunkt zu diesem Netz gehandelten Stroms berechnet werden, wenn festgestellt wird, dass die Benutzer eines geschlossenen Verteilernetzes sich nicht in der gleichen Lage befinden wie die anderen Benutzer des öffentlichen Netzes, und der Dienstleister für die Inanspruchnahme von Kapazitäten eines öffentlichen Netzes begrenzte Kosten im Hinblick auf diese Benutzer eines geschlossenen Verteilernetzes trägt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei, Italien) mit Entscheidungen vom 30. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2017, in den Verfahren

Solvay Chimica Italia SpA,

Solvay Specialty Polymers Italy SpA,

Solvay Chimica Bussi SpA,

Ferrari f.lli Lunelli SpA,

Fenice – Qualità Per L'ambiente SpA,

Erg Power Srl,

Erg Power Generation SpA,

Eni SpA,

Enipower SpA (C-262/17),

Whirlpool Europe Srl,

Fenice – Qualità Per L'ambiente SpA,

FCA Italy SpA,

FCA Group Purchasing Srl,

FCA Melfi SpA,

Barilla G. e R. Fratelli SpA,

Versalis SpA (C-263/17),

Sol Gas Primari Srl (C-273/17)

gegen

Autorità per l'energia elettrica, il gas e il sistema idrico,

weitere Beteiligte:

Nuova Solmine SpA,

American Husky III,

Inovyn Produzione Italia SpA,

Sasol Italy SpA,

Radici Chimica SpA,

La Vecchia Soc. cons. arl,

Zignago Power Srl,

Santa Margherita e Kettmeir e Cantine Torresella SpA,

Zignago Vetro SpA,

Chemisol Italia Srl,

Vinavil SpA,

Italgen SpA,

Arkema Srl,

Yara Italia SpA,

Ineos Manufacturing Italia SpA,

ENEL Distribuzione SpA,

Terna SpA,

CSEA – Cassa per i servizi energetici e ambientali,

Ministero dello Sviluppo economico (C-262/17),

Terna SpA,

CSEA – Cassa per i servizi energetici e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge