Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung der Diplome. Richtlinie 89/48/EWG. Homologation eines Studienabschlusses. Ingenieur
Beteiligte
Consiglio Nazionale degli Ingegneri |
Consiglio Nazionale degli Ingegneri |
Ministero della Giustizia |
Tenor
Im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem Aufnahmemitgliedstaat kann sich der Inhaber eines von einer Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises, mit dem keine unter das Bildungssystem dieses Mitgliedstaats fallende Ausbildung bescheinigt wird und dem weder eine Prüfung noch eine in diesem Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung zugrunde liegt, nicht auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, berufen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 28. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2006, in dem Verfahren
Consiglio Nazionale degli Ingegneri
gegen
Ministero della Giustizia,
Marco Cavallera
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Consiglio Nazionale degli Ingegneri, vertreten durch A. Romi, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, zunächst vertreten durch T. Boček, dann durch M. Smolek als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte,
- der zyprischen Regierung, vertreten durch C. Lycourgos und I. Neofitou als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und A. Kruse als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und E. Montaguti als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Consiglio Nazionale degli Ingegneri (Gesamtstaatlicher Ingenieurrat) und dem Ministero della Giustizia (Justizministerium) darüber, dass Letzterer einen spanischen, durch die Homologation eines italienischen Studienabschlusses erlangten Ingenieurabschluss zugunsten von Herrn Cavallera, einem italienischen Staatsbürger, zum Zwecke seiner Eintragung in das Ingenieurverzeichnis in Italien anerkannt hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 89/48 lautet:
„Nach Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrags stellt die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft dar. Dies bedeutet für die Angehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben.”
Rz. 4
Im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird ausgeführt:
„Um rasch den Erwartungen derjenigen europäischen Bürger zu entsprechen, die Hochschuldiplome besitzen, welche eine Berufsausbildung abschließen und in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Beruf ausüben wollen, ausgestellt wurden, ist auch eine andere Methode zur Anerkennung dieser Diplome einzuführen, die den Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmestaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundarabschnitt abhängig sind, erleichtert, sofern sie solche Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.”
Rz. 5
Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:
„Bei denjenigen Berufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festgelegt hat, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Sie können jedoch nicht, ohne sich über ih...