Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane. Dokument über ein im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens stattgefundenes Treffen. Schutz personenbezogener Daten. Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
Beteiligte
Commission / Bavarian Lager |
The Bavarian Lager Co. Ltd |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission (T-194/04), wird aufgehoben, soweit mit diesem die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung des Zugangs zum vollständigen Protokoll des Treffens vom 11. Oktober 1996 einschließlich aller Namen für nichtig erklärt worden ist und die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten von The Bavarian Lager Co. Ltd verurteilt worden ist.
2. Die Klage von The Bavarian Lager Co. Ltd gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung des Zugangs zum vollständigen Protokoll des Treffens vom 11. Oktober 1996 einschließlich aller Namen wird abgewiesen.
3. The Bavarian Lager Co. Ltd trägt die der Europäischen Kommission im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen Kosten.
4. Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Rat der Europäischen Union und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. Januar 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Docksey und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. Jenkinson und V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von J. Coppel, Barrister,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und C. Fekete als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Verfahrensbeteiligte:
The Bavarian Lager Co. Ltd mit Sitz in Clitheroe (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Webber und M. Readings, Solicitors,
Klägerin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,
Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
Königreich Schweden, vertreten durch K. Petkovska als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
Europäischer Datenschutzbeauftragter, vertreten durch H. Hijmans, A. Scirocco und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues und K. Lenaerts, der Kammerpräsidentinnen R. Silva de Lapuerta und C. Toader sowie der Richter A. Rosas, K. Schiemann, E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2009,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Oktober 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission (T-194/04, Slg. 2007, II-4523, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit mit diesem die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Ablehnung des Antrags von The Bavarian Lager Co. Ltd (im Folgenden: Bavarian Lager) auf Gewährung des Zugangs zum vollständigen Protokoll des im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens stattgefundenen Treffens vom 11. Oktober 1996 (im Folgenden: Treffen vom 11. Oktober 1996) für nichtig erklärt worden ist.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Sicherstellung des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Europäischen Gemeinschaft den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Rz. 3
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) wurde auf der Grundlage des Art. 286 EG erlassen.
Rz. 4
In den Erwägungsgründen 1, 2, 5, 7, 8, 12, 14 und 15 der Verordnung Nr. 45/2001 heißt es:
„(1) Nach Artikel 286 [EG] finden die Re...