Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Besondere Schutzgebiete. Atlantische biogeografische Region. Unterbliebene Ausweisung besonderer Schutzgebiete und unterbliebene Festlegung der Erhaltungsziele. Unterbliebene oder nicht ausreichende Erhaltungsmaßnahmen
Normenkette
Richtlinie 92/43/EWG
Beteiligte
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) |
Tenor
1.Irland hat dadurch, dass es 217 der 423 in seinem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – wie sie in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region in der durch die Entscheidung 2008/23/EG der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region und die Entscheidung 2009/96/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region aktualisierten Fassung aufgelistet sind – nicht so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung verstoßen.
2.Irland hat dadurch, dass es für 140 der 423 in Nr. 1 des Tenors bezeichneten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine konkreten gebietsspezifischen Erhaltungsziele festgelegt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung verstoßen.
3.Irland hat dadurch, dass es nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung entsprechen, die in den 423 in Nr. 1 des Tenors bezeichneten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der geänderten Fassung verstoßen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Irland trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission.
6.Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-444/21
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingelegt am 16. Juli 2021,
Europäische Kommission,vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Irland,vertreten durch M. Browne, A. Joyce, M. Lane und J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von E. Barrington, SC, A. Carroll, BL, und M. Gray, SC,
Beklagter,
unterstützt durch:
Bundesrepublik Deutschland,vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2022,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Februar 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass Irland dadurch, dass
- – es 217 der 423 in seinem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, wie sie in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2004, L 387, S. 1) in der durch die Entscheidung 2008/23/EG der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2008, L 12, S. 1) und die Entscheidung 2009/96/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 466) aktualisierten Fassung aufgelistet sind (im Folgenden: in Rede stehende Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), nicht so schnell w...