Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 2003/54/EG. Art. 15 Abs. 2. Art. 23 Abs. 2. Elektrizitätsbinnenmarkt. Vorherige Genehmigung der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung. Nationale Regulierungsbehörde

 

Beteiligte

Kommission / Schweden

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Schweden

 

Tenor

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es

  • nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen, und
  • der Regulierungsbehörde nicht die Aufgabe zugewiesen hat, gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54 zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 25. Juni 2008,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima und P. Dejmek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es

  • nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen, und
  • der Regulierungsbehörde nicht die Aufgabe zugewiesen hat, gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 2

Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung sicherzustellen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern, und zwar durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

Rz. 3

Dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie zufolge setzt „[e]in funktionierender Wettbewerb … voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist”.

Rz. 4

Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der Richtlinie sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.

Rz. 5

Der fünfzehnte Erwägungsgrund der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Übertragung und Verteilung festzulegen od...

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