Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union. Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien. Stahlsektor. Vor dem Beitritt gewährte staatliche Umstrukturierungsbeihilfen. Voraussetzungen. Lebensfähigkeit der Empfänger am Ende des Umstrukturierungszeitraums. Erklärung der Insolvenz eines Empfängers nach dem Beitritt. Jeweilige Befugnisse der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission. Nationale Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung festgestellt wird, die sich aus rechtswidrig gewordenen Beihilfen zusammensetzt. Beschluss EU-BG Nr. 3/2006. Anhang V der Beitrittsakte. Nach dem Beitritt anwendbare Beihilfen. Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Bestehende Beihilfen
Beteiligte
Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma |
Tenor
Ein Verfahren zur Rückforderung staatlicher Beihilfen, die der Kremikovtzi AD vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union gewährt wurden und die nach diesem Beitritt nicht im Sinne von Anhang V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, „anwendbar” waren, muss im Fall der Missachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, auf Art. 3 des Zusatzprotokolls zu diesem Europa-Abkommen in der durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 29. Dezember 2006 geänderten Fassung gestützt werden. In diesem Zusammenhang können die zuständigen nationalen Behörden der Republik Bulgarien gemäß Art. 3 Abs. 3 des Zusatzprotokolls eine Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen erlassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 dieses Zusatzprotokolls erlassene Entscheidung der Kommission ist nicht Vorbedingung für die Rückforderung solcher Beihilfen durch die bulgarischen Behörden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 12. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2011, in dem Verfahren
Kremikovtzi AD
gegen
Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Zweiten Kammer sowie der Richter U. Lõhmus, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Kremikovtzi AD, vertreten durch T. Bankov als Insolvenzverwalter sowie durch K. Atanasov, T. Chobanov und B. Cholakov,
- der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Ivanov und D. Drambozova als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Stobiecka-Kuik und S. Petrova als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 358, S. 1) (im Folgenden: Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien oder Europa-Abkommen), des Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen betreffend die Verlängerung des in Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (consilium 10827/02, im Folgenden: Zusatzprotokoll) in der durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 29. Dezember 2006 (im Folgenden: Beschluss EU-BG Nr. 3/2006) geänderten Fassung, des Abschnitts 2 des Anhangs V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte), und des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Ve...