Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici. Abgeordneter des Europäischen Parlaments. Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments. Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts von Kandidaten. Art. 6 und 12 des Akts von 1976

 

Beteiligte

Italien / Parlament

Italienische Republik

Beniamino Donnici

Europäisches Parlament

 

Tenor

1. Der Beschluss 2007/2121 (REG) des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici wird für nichtig erklärt.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten von Herrn Donnici sowie die Kosten der Italienischen Republik als Klägerin.

3. Die Italienische Republik als Streithelferin, die Republik Lettland und Herr Occhetto tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 230 EG, eingereicht am 1. August 2007 und 22. Juni 2007,

Italienische Republik, vertreten zunächst durch I. M. Braguglia, dann durch R. Adam als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache C-393/07,

unterstützt durch

Republik Lettland,

Streithelferin,

Beniamino Donnici, wohnhaft in Castrolibero (Italien), Prozessbevollmächtigte: M. Sanino, G. M. Roberti, I. Perego und P. Salvatore, avvocati,

Kläger in der Rechtssache C-9/08,

unterstützt durch

Italienische Republik,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück, N. Lorenz und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von E. Cannizzaro, professore, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Achille Occhetto, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: P. De Caterini und F. Paola, avvocati,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Klagen beantragen die Italienische Republik und Herr Donnici beim Gerichtshof, den Beschluss 2007/2121 (REG) des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici, mit dem dessen Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments für ungültig erklärt wird, für nichtig zu erklären (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Der Akt von 1976

Rz. 2

Die Art. 1, 2, 6 bis 8, 12 und 13 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278, S. 1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283, S. 1) geänderten und neu nummerierten Fassung (im Folgenden: Akt von 1976) sehen vor:

„Artikel 1

(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.

Artikel 2

Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen.

Artikel 6

(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Eigenschaft als

  • Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats,
  • Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
  • Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz,
  • Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank,
  • Mitglied des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften,
  • Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften,
  • Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
  • Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaften verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen,
  • Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank,
  • im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank.

(2) Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen P...

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