Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Vorläufiger Rechtsschutz. Aussetzung des Vollzugs. Mitglieder des Europäischen Parlaments. Prüfung des Mandats. Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts von Kandidaten derselben Liste. Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts. Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem das Mandat eines als Abgeordneten benannten Kandidaten für ungültig erklärt wird

 

Beteiligte

Occhetto / Donnici

Europäisches Parlament

Achille Occhetto

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Herr Occhetto und das Europäische Parlament tragen die Kosten von Herrn Donnici.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs eingelegte Rechtsmittel, die am 22. November 2007 bzw. am 16. Januar 2008 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden sind,

Achille Occhetto, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: P. De Caterini und F. Paola, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück, N. Lorenz und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Beniamino Donnici, wohnhaft in Castrolibero (Italien), Prozessbevollmächtigte: M. Sanino, G. M. Roberti, I. Perego und P. Salvatore, avvocati,

Antragsteller im ersten Rechtszug,

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Occhetto und das Europäische Parlament die Aufhebung des Beschlusses des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser den Vollzug des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Herrn Donnici (2007/2121[REG], im Folgenden: streitiger Beschluss) ausgesetzt hat.

Rz. 2

Da diese Rechtsmittel ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Rechtlicher Rahmen

Akt von 1976

Rz. 3

Die Art. 6 bis 8, 12 und 13 Abs. 3 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278, S. 1), geändert und neu nummeriert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283, S. 1, im Folgenden: Akt von 1976), sehen vor:

„Artikel 6

(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Eigenschaft als:

  • Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats;
  • Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
  • Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz;
  • Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank;
  • Mitglied des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften;
  • Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften;
  • Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft;
  • Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaften verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen;
  • Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank;
  • im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank.

(2) Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.

Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Absatzes 3

  • können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar;
  • können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jah...

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