Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 90/270/EWG. Arbeitnehmerschutz. Arbeit an Bildschirmgeräten. Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Nichtumsetzung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte |
E. Riedl als Bevollmächtigten |
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 19. August 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter S. von Bahr und A. Borg Barthet (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156, S. 14, nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2
Die Richtlinie sieht in ihrem Artikel 11 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um ihr spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und dass sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
3
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 richtete die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG, nachdem sie der Republik Österreich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Da sich aus den Informationen, die die österreichischen Behörden der Kommission auf diese Stellungnahme hin übermittelten, ergab, dass die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage eingereicht.
4
Nach Ansicht der Kommission hat die Republik Österreich im Hinblick auf den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten in Kärnten und Tirol nicht die nach der Richtlinie erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen.
5
Die österreichische Regierung bestreitet nicht, dass, was das Land Kärnten betreffe, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien. Sie macht jedoch geltend, dass Land Tirol habe die erforderlichen Bestimmungen am 16. Dezember 2003 erlassen.
6
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
7
Im vorliegenden Fall liegt der am 16. Dezember 2003 erfolgte Erlass der von der österreichischen Regierung in Bezug genommenen Verordnung durch das Land Tirol fast zehn Monate nach Ablauf der Zweimonatsfrist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 gesetzt worden war. Die Änderungen des österreichischen Rechts durch diese Verordnung können mithin im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage nicht berücksichtigt werden.
8
Was das Land Kärnten betrifft, so wird der Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie von den österre...