1In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. 2Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. 3Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. 4Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

5Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden.

6Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.

[1] Art. 9a hinzugefügt durch Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro. Anzuwenden ab 18.01.2006.

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