Auch EU-ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland steht ein Wahlrecht, anstelle des Rechts ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts ihr Staatsangehörigkeitsrecht zu wählen, zu.

Die Kriterien einer solchen Rechtswahl sind den zuvor dargestellten Gründen vergleichbar.

 
Achtung

Wohnsitzverlegung ins Ausland

In diesen Konstellationen ist zudem zu beachten, dass die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung unwirksam werden, wenn der ausländische Testator die Bundesrepublik Deutschland verlässt, mithin seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt.

Wählt der ausländische Testator mit (voraussichtlich) letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die – von der Verordnung ohnehin vorgesehene – Anwendung des deutschen Rechts, sollte er dies dennoch beispielsweise wie folgt klarstellen:

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel

"Ich bin ausschließlich österreichischer Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt möchte ich dauerhaft bis zu meinem Tod beibehalten. Die Anwendung meines Staatsangehörigkeitsrechts, nämlich österreichisches Recht, wünsche ich nicht. Für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach meinem Tod gilt demnach deutsches Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden."

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