Julia Roglmeier, Nina Lenz-Brendel
8.2.1 Antragsberechtigung
Das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag hin erteilt, Art. 65 Abs. 1 EuErbVO. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, Art. 65 Abs. 1 EuErbVO. Nicht antragsberechtigt ist jedoch ein Nachlassgläubiger.
Gemeinschaftliche Antragstellung durch alle Miterben
Noch ungeklärt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob jeder Miterbe isoliert einen Antrag stellen kann oder ob die entsprechende Befugnis nur allen Miterben gemeinsam zusteht. Einen gemeinschaftlichen Erbschein i. S. d. § 352a FamFG kennt die EuErbVO jedenfalls nicht. Die herrschende Meinung nimmt allerdings an, dass ein solcher möglich ist.
8.2.2 Erforderliche Angaben und Nachweise
Für die Antragstellung kann der Antragsteller ein entsprechendes Formblatt verwenden, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO.
Der Antrag muss mindestens die in Art. 65 Abs. 3a–m EuErbVO verlangten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden:
Überblick über die erforderlichen Angaben und Nachweise beim Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
- Angaben zu Erblasser, insbesondere persönliche Daten;
- Angaben zum Antragsteller (zu dessen etwaigem Vertreter), insbesondere persönliche Daten;
- Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers, insbesondere persönliche Daten;
- Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten;
- den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses i. S. d. Art. 63 EuErbVO;
- Kontaktdaten des mit der Erbsache befassten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde;
- der dem Antrag zu Grunde liegende Sachverhalt;
- Angaben darüber, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet und einen Ehe bzw. einen vergleichbaren Vertrag geschlossen hatte;
- Angaben darüber, ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat;
- eine Erklärung, dass kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist;
Die Richtigkeit der Angaben ist anhand von Urkunden, entweder in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllt, nachzuweisen. Gelingt es dem Antragsteller nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigem Aufwand, die entsprechenden Urkunden beizubringen, kann die Ausstellungsbehörde die Nachweise auch in anderer Form akzeptierten, Art. 66 Abs. 2 EuErbVO.