Das Zeugnis soll Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern in allen Mitgliedstaaten als Nachweis ihrer Rechtsstellung und Befugnisse dienen, Art. 63 Abs. 1 EuErbVO. In diesem Zusammenhang entfaltet es unterschiedliche Rechtswirkungen:

8.4.1 Vermutungswirkung

Gemäß Art. 69 Abs. 2 EuErbVO besteht eine Vermutung bezüglich der Richtigkeit des Sachverhalts und der erbrechtlichen Berechtigung der genannten Personen (Richtigkeitsvermutung). Ferner besteht die Vermutung auf Vollständigkeit des Zeugnisses dahingehend, dass die Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen (Vollständigkeitsvermutung).

 
Achtung

Rechte des Vermächtnisnehmers

Im Unterschied zum deutschen Erbschein stellt das europäische Nachlasszeugnis auch die Rechte eines Vermächtnisnehmers dar bzw. weist diese aus.

8.4.2 Gutglaubenswirkung

Leistungen an den nach dem Europäischen Nachlasszeugnis Berechtigten wirken schuldbefreiend, es sei denn, der Leistende hat im Falle der Unrichtigkeit des Nachlasszeugnisses davon Kenntnis oder er unterliegt grob fahrlässiger Unkenntnis (Gutglaubenswirkung des Art. 69 Abs. 3 EuErbVO).

Der Empfänger von Gegenständen aus dem Nachlassvermögen durch Verfügung einer Person, die in dem Zeugnis als berechtigt bezeichnet wird, kann diese auch vom Nichtberechtigten erwerben, es sei denn, er hat Kenntnis oder er unterliegt grob fahrlässiger Unkenntnis, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist (Gutglaubenswirkung des Art. 69 Abs. 4 EuErbVO).

8.4.3 Registerwirkung

Da für das europäische Nachlasszeugnis die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung greift, sind die registerführenden Stellen in den Mitgliedstaaten (z. B. das Grundbuchamt in Deutschland) weder berechtigt noch verpflichtet, dessen Inhalt zu überprüfen.

Gemäß § 35 Abs. 1 GBO kann die erbrechtliche Legitimation auch über die Vorlage eines europäischen Nachlasszeugnisses nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für die Eintragung im Handelsregister. Hier ist ebenfalls die Vorlage des europäischen Nachlasszeugnisses ausreichend, um eine entsprechende Änderung vorzunehmen.

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