FinMin Berlin, Erlaß v. 29.6.2016, III A - S 1311 - 6/1997

Das EPA hat seit dem 1.7.1974 ein Versorgungssystem, das vollständig dem Pensionssystem der koordinierten Organisationen entspricht (Hinweis auf EStG-Kartei § 1 EStG Nr. 1).

Ehemalige Bedienstete der Europäischen Patentorganisation erhalten ab dem 1.1.2008 außerdem eine Invaliditätszulage ("invalidity allowance"), wenn sie wegen Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden. Diese Zulage beträgt 70% des letzten Gehalts und wird bis zum Erreichen der Altersgrenze gezahlt. Danach erhält der ehemalige Bedienstete sein reguläres Ruhegehalt. Die ASt-Referatsleiter des Bundes und der Länder hatten zunächst in 2008 beschlossen, dass es sich bei der Invaliditätszulage um eine Pension handelt, die von den Mitgliedstaaten besteuert werden kann. An diesem Beschluss wird angesichts des Urteils des BFH vom 11.11.2015 (BFH vom 11.11.2015, I R 28/14) nicht mehr festgehalten. Darin hat der BFH entschieden, dass es sich bei der Invaliditätszulage nicht um Renten bzw. Ruhegehälter sondern um Gehälter und Bezüge im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation vom 5.10.1973 handelt. Diese Zahlungen sind daher von der deutschen Besteuerung freizustellen.

Zum 1.1.2016 wurde die Invaliditätszulage ersetzt durch eine "retirement pension for health reasons" (PHR). Diejenigen Bediensteten, die bisher eine "invalidity allowance" erhalten haben, erhalten seit dem 1.1.2016 an deren Stelle eine PHR. Diese PHR sieht das EPO als eine Pensionszahlung an, an der nach Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation ein Besteuerungsrecht der Mitgliedstaaten besteht.

An diejenigen Versorgungsempfänger, deren Ruhegehälter zulässigerweise im Wohnsitzstaat besteuert werden, leistet das EPA zudem eine sogenannte Teilausgleichszahlung. Die Teilausgleichzahlungen dienen dem Ausgleich der steuerlichen Belastung der Versorgungsbezüge. Das EPA hält diese Zahlungen im Interesse der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse der Ruhegehaltsempfänger für erforderlich und ist der Ansicht, dass es ihr u.a. auch durch ein attraktives Versorgungssystem möglich ist, qualifiziertes Personal rekrutieren zu können. Die Teilausgleichszahlungen sind Bestandteil der in den Mitgliedstaaten zu besteuernden Ruhegehaltszahlungen. Eine Steuerbefreiung kommt auch hier nicht in Betracht.

Das EPA erhebt auf die Teilausgleichszahlung eine Steuer. Im internen Verordnungsweg hat das EPA festgelegt, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein aktives Gehalt handelt, welches regelmäßig der internen Besteuerung unterliegt. Dadurch kommt es zu einer doppelten Besteuerung der Versorgungsbezüge der ehemaligen EPA-Bediensteten soweit es sich um die sogenannte Teilausgleichszahlung handelt. Diese interne Steuer kann nicht gemäß § 34c EStG angerechnet werden.

Zwischenzeitlich hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Teilausgleichszahlungen bestätigt (BFH vom 7.7.2015, I R 38/14). Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 49/16).

Für die Zukunft hat das EPA allerdings beschlossen, zum früheren System der Steuererstattung zurückzukehren und die Erstattungsbeträge künftig nicht mehr der internen Steuer zu unterwerfen. Entsprechend wäre dann wieder der volle Betrag im Rahmen der deutschen Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen.

In einigen Fällen beruhen die Versorgungsbezüge ehemaliger EPA-Bediensteter zum Teil auf Versorgungsansprüchen, die von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder von einer gesetzlichen Rentenversicherung eines Mitgliedsstaats der EU/des EWR, die mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, auf das EPA übertragen wurden. Insoweit handelt es sich um eine Leibrente. Das Ruhegehalt ist in derartigen Fällen daher in einen Leibrentenanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und in einen Pensionsteil nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufzuteilen. Der Leibrentenanteil an den Versorgungsbezügen des EPA stellt Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar.

Soweit Guthaben aus Altersvorsorgeverträgen, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds auf das Versorgungssystem des EPA übertragen werden, handelt es sich um eine Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG.

Im Übrigen handelt es sich um Leistungen, die originär aus dem laufenden Haushalt des EPA gezahlt werden. Dieser Pensionsanteil an den Versorgungsbezügen des EPA ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Gleiches gilt, wenn die Guthaben/Ansprüche aus einem vergleichbaren Versorgungssystem eines Mitgliedsstaats der EU/des EWR auf das EPA übertragen wurden.

Im Übrigen handelt es sich um Leistungen, die originär aus dem laufenden Haushalt des EPA gezahlt werden. Dieser Pensionsanteil an den Versorgungsbezügen des EPA ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG...

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