Auch EU-ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland steht ein Wahlrecht, anstelle des Rechts ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts ihr Staatsangehörigkeitsrecht zu wählen, zu.

Die Frage nach der Wahl des "richtigen" Rechts erfordert im Einzelfall genaue Kenntnisse der zur Wahl stehenden Rechtsordnungen. Gerade unter Haftungsgesichtspunkten ist diese Thematik für Berater (Rechtsanwälte und Notare) mit besonderer Vorsicht zu genießen.

Achtung: Wohnsitzverlegung ins Ausland

In diesen Konstellationen ist zudem zu beachten, dass die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung unwirksam werden, wenn der ausländische Testator die Bundesrepublik Deutschland verlässt, mithin seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt.

Wahl deutsche Rechtsordnung

Wählt der ausländische Testator mit (voraussichtlich) letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die – von der Verordnung ohnehin vorgesehene - Anwendung des deutschen Rechts, sollte er dies dennoch in seiner letztwilligen Verfügung wie folgt klarstellen:

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