Entscheidung
Der BGH hat nach seiner rechtlichen Neuausrichtung der Existenzvernichtungshaftung als Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB (BGH, Urteil v. 16.7.2007, II ZR 3/04) die Voraussetzungen und das Haftungskonzept des existenzvernichtenden Eingriffs bestätigt. Zudem hat der BGH entschieden, dass der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Entzugs von Gesellschaftsvermögen zu entrichten hat.
Der Insolvenzverwalter hat den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz nach § 826 BGB in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt der Überschuldung der Gesellschaft durch vier Überweisungen insgesamt 70.000 EUR aus dem Vermögen der GmbH auf sein eigenes Bankkonto als zusätzliche Vergütung transferiert und hierdurch die Unterbilanz der Gesellschaft vertieft.
Der Alleingesellschafter hat hierdurch ohne angemessene Gegenleistung das zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderliche Vermögen der Gesellschaft zu eigenen Gunsten missbräuchlich und planmäßig entzogen. Aufgrund dessen ist er zur Zahlung der abgezogenen Liquidität gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter verpflichtet.
Hinweis
Mit dieser Entscheidung hatte der BGH erstmals nach seiner rechtlichen Neuausrichtung des existenzvernichtenden Eingriffs als Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB (BGH, Urteil v. 16.7.2007, II ZR 3/04) über einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage dieses Haftungskonzepts zu urteilen.
Wer einer Gesellschaft kompensationslos Vermögen missbräuchlich und planmäßig ohne Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens entzieht und hierdurch die Insolvenz verursacht oder vertieft, hat nicht nur den Schaden der Gesellschaft auszugleichen, sondern auch ab dem Zeitpunkt der Entziehung Verzugszinsen zu entrichten (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Des Weiteren dürfte er den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 BGB) begehen.
Infolge der deliktsrechtlichen Qualifizierung der Existenzvernichtungshaftung ist zu bedenken, dass Dritte (Geschäftsführer, Rechtsanwälte, sonstige Berater, Banken), die den Vermögensentzug durch einen Gesellschafter bewusst fördern, als Teilnehmer einer deliktischen Handlung ebenfalls gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden können.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 13.12.2007, IX ZR 116/06