Das Wichtigste in Kürze:
1. | Rechtsgrundlage der bußgeldrechtlichen Fahrverbote ist § 25 Abs. 1 StVG. |
2. | Vorrangig sind die Regelbeispiele für grobe und beharrliche Pflichtverletzungen in § 4 Abs. 1 und 2 BKatV zu beachten. |
3. | Diese Regelfälle machen den Großteil der Fälle in der Praxis aus. |
4. | Die vom Vorliegen eines Regelfalls ausgehenden Vermutungs- und Indizwirkungen können im Einzelfall widerlegt werden. |
5. | Dies betrifft zum einen die objektiven und subjektiven Tatumstände des Regelbeispiels. |
6. | Zum anderen kann die Vermutung der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots bei verwirklichtem Regelbeispiel widerlegt werden. |
7. | Das Fahrverbot nach Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt nimmt eine Sonderstellung ein, wobei auch hier – wenngleich eingeschränkt – eine Widerlegung der Vermutungswirkungen möglich ist. |
8. | Ausländische Fahrverbote gegenüber Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis gelten nicht im Inland. |
9. | Ein Verstoß gegen das Fahrverbot ist eine Straftat nach § 21 StVG. |
10. | Der Verteidiger sollte den Mandanten über die Folgen des Fahrverbots belehren. |
Rdn 1720
Literaturhinweise:
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ders., Elektrokleinstfahrzeuge – Einführung in die eKFV, VRR 9/2020, 4
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s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493 und bei den dort sowie unten aufgeführten Stichwörtern.
Rdn 1721
1. Rechtsgrundlage für sämtliche bußgeldrechtlichen Fahrverbote ist § 25 Abs. 1 StVG.
Rdn 1722
a) Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten angeordnet werden, wenn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt wird und der Verstoß unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde.
☆ Die Anordnung eines Fahrverbots ist also ausgeschlossen , wennAnordnung eines Fahrverbots ist also ausgeschlossen, wenn
▪ | es sich nicht um ein Verhalten handelt, das den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt, mag es auch verkehrswidrig sein, |
▪ | eine Geldbuße nicht verhängt werden kann, z.B. bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, |
▪ | der Betroffene nicht Führer des Kfz war (BayObLG NZV 1996, 37; Hentschel/König/Dauer/König, § 25 StVG Rn 16; a.A. Dreher/Fad NZV 2004, 235). Das gilt auch für den nicht fahrzeugführenden Kfz-Halter, der gegen Halterpflichten verstößt (OLG Hamm VRR 2007, 435). Der Fahrer einer Straßen... |
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