Das Wichtigste in Kürze:

1. Rechtsgrundlage der bußgeldrechtlichen Fahrverbote ist § 25 Abs. 1 StVG.
2. Vorrangig sind die Regelbeispiele für grobe und beharrliche Pflichtverletzungen in § 4 Abs. 1 und 2 BKatV zu beachten.
3. Diese Regelfälle machen den Großteil der Fälle in der Praxis aus.
4. Die vom Vorliegen eines Regelfalls ausgehenden Vermutungs- und Indizwirkungen können im Einzelfall widerlegt werden.
5. Dies betrifft zum einen die objektiven und subjektiven Tatumstände des Regelbeispiels.
6. Zum anderen kann die Vermutung der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots bei verwirklichtem Regelbeispiel widerlegt werden.
7. Das Fahrverbot nach Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt nimmt eine Sonderstellung ein, wobei auch hier – wenngleich eingeschränkt – eine Widerlegung der Vermutungswirkungen möglich ist.
8. Ausländische Fahrverbote gegenüber Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis gelten nicht im Inland.
9. Ein Verstoß gegen das Fahrverbot ist eine Straftat nach § 21 StVG.
10. Der Verteidiger sollte den Mandanten über die Folgen des Fahrverbots belehren.
 

Rdn 1720

 

Literaturhinweise:

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ders., Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, VRR 2010, 448

ders., Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, StRR 2010, 444

ders., Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, ZAP F. 22, S. 530

ders., Das Verfahren bei der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, VA 2011, 17

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ders., E-Scooter & Co. – Die neue eKFV, ZAP Fach 9, 1105

ders., Die StVO-Novelle 2020 – eine Nachlese, VRR 7/2020, 4

ders., Elektrokleinstfahrzeuge – Einführung in die eKFV, VRR 9/2020, 4

ders., Die StVO im Jahr 2020: Auf dem Stand vom 31.8.2009?, VRR 10/2020, 4

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Johnson/Reiffs, Zum aktuellen Stand der Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU, DAR 2017, 242

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Ternig, StVO-Novelle – Fahrverbot – Grobe Verstöße?, NZV 2020, 454

Trautmann, Das neue europäische Geldsanktionsgesetz – Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, NZV 2011, 57

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493 und bei den dort sowie unten aufgeführten Stichwörtern.

 

Rdn 1721

1. Rechtsgrundlage für sämtliche bußgeldrechtlichen Fahrverbote ist § 25 Abs. 1 StVG.

 

Rdn 1722

a) Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten angeordnet werden, wenn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt wird und der Verstoß unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde.

 

☆ Die Anordnung eines Fahrverbots ist also ausgeschlossen , wennAnordnung eines Fahrverbots ist also ausgeschlossen, wenn

es sich nicht um ein Verhalten handelt, das den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt, mag es auch verkehrswidrig sein,
eine Geldbuße nicht verhängt werden kann, z.B. bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes,
der Betroffene nicht Führer des Kfz war (BayObLG NZV 1996, 37; Hentschel/König/Dauer/König, § 25 StVG Rn 16; a.A. Dreher/Fad NZV 2004, 235). Das gilt auch für den nicht fahrzeugführenden Kfz-Halter, der gegen Halterpflichten verstößt (OLG Hamm VRR 2007, 435). Der Fahrer einer Straßen...

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