Rdn 1791

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Das neue Wahlrecht für den Antritt von Fahrverboten (§ 25 IIa StVG), NZV 1998, 131

Krumm, Fahrverbot: Probleme mit der 4-Monats-Abgabefrist ("Schonfrist")?, SVR 2010, 316

Miller, Vollstreckung von deutschen Fahrverboten bei ausländischem Wohnsitz, DAR 2011, 355

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493 und bei → Fahrverbot, Fristberechnung, Rdn 1646.

 

Rdn 1792

1.a) Ein Fahrverbot wird grds. mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG → Fahrverbot, Fristberechnung, Rdn 1646). Durch das OWiGÄndG von 1998 wurde dem Betroffenen mit Wirkung zum 1.3.1998 in § 25 Abs. 2a S. 1 StVG ein beschränkter Vollstreckungsaufschub gewährt. Hiernach haben Gericht oder Verwaltungsbehörde anzuordnen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn in den 2 Jahren vor der OWi ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt wird. In diesem Fall hat der Betroffene also die Wahlmöglichkeit, innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den Beginn des Fahrverbots selbst zu bestimmen.

 

☆ Ziel dieser Besserstellung von Ersttätern war es, wenig erfolgversprechenden Einsprüchen und Rechtsbeschwerden entgegenzuwirken, die nur eingelegt werden, um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots hinauszuzögern. Diese Zielsetzung ist gründlich fehlgeschlagen , da es erkennbar (und für den Gesetzgeber ohne Weiteres vorhersehbar!) zu Mitnahmeeffekten gekommen ist ( Deutscher NZV 1999, 115, 188). Der Verteidiger muss seinem Mandanten zu Einspruch und Rechtsbeschwerde raten, um neben dem Vollstreckungsaufschub einen weiteren gesetzmäßigen Verzögerungseffekt zu erzielen, wenn es dem Mandanten hierauf ankommt.Besserstellung von "Ersttätern" war es, wenig erfolgversprechenden Einsprüchen und Rechtsbeschwerden entgegenzuwirken, die nur eingelegt werden, um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots hinauszuzögern. Diese Zielsetzung ist gründlich fehlgeschlagen, da es erkennbar (und für den Gesetzgeber ohne Weiteres vorhersehbar!) zu Mitnahmeeffekten gekommen ist (Deutscher NZV 1999, 115, 188). Der Verteidiger muss seinem Mandanten zu Einspruch und Rechtsbeschwerde raten, um neben dem Vollstreckungsaufschub einen weiteren gesetzmäßigen Verzögerungseffekt zu erzielen, wenn es dem Mandanten hierauf ankommt.

 

Rdn 1793

b) Besitzt der Betroffene keine Fahrerlaubnis und wird er auch zeitnahe keine erwerben, wird kein Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet (AG Dortmund, Urt. v. 19.11.2019 – 729 Ds 253 Js 1513/19 – 256/19, BA 57, 53 = SVR 2020, 68). Die Vorschrift findet auf die Inhaber ausländischer Führerscheine, die nicht § 25 Abs. 2 S. 2 StVG (EU- und EWR-Führerscheine) unterfallen, mangels amtlicher Verwahrung keine Anwendung (OLG Hamm DAR 2006, 697 = VRS 111, 366 = VRR 2007, 32). Der Vollstreckungsaufschub ist beim Verfahren zur Eintragung des entsprechenden Vermerks auf dem Führerschein (§ 25 Abs. 3 StVG) zu berücksichtigen (zur unterschiedlichen Verwaltungspraxis Miller DAR 2011, 355).

 

Rdn 1794

2.a) Voraussetzung für den Vollstreckungsaufschub ist, dass in den 2 Jahren vor der OWi ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt wird (zu allem auch → Fahrverbot, Fristberechnung, Rdn 1652). Tilgungsreife Voreintragungen dürfen dabei (selbstverständlich!) nicht berücksichtigt werden (OLG Dresden DAR 2006, 161).

 

Rdn 1795

b) Das frühere Fahrverbot kann ein bußgeldrechtliches Fahrverbot nach § 25 StVG sein. Erfasst werden aber auch strafrechtliche Fahrverbote nach § 44 StGB. Nicht ausgeschlossen ist der Vollstreckungsaufschub jedoch nach der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB (OLG Dresden NZV 1999, 432; OLG Hamm NZV 2001, 440; vgl. OLG Karlsruhe NZV 2005, 211 zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde). Das ist ein offensichtlicher Wertungswiderspruch und deutet auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers hin (so auch OLG Dresden, a.a.O.; a.A. Bönke NZV 1999, 433), da die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Fahrverbot die schwerwiegendere Maßnahme ist, weshalb nicht einzusehen ist, dass ein solcher Betroffener hinsichtlich des Vollstreckungsaufschubs besser gestellt werden soll (Deutscher NZV 2000, 110). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist dies indes hinzunehmen.

 

Rdn 1796

c) Als Beginn der 2-Jahresfrist ist nach h.M. der Zeitpunkt der Rechtskraft des früheren Fahrverbots anzusehen (BGHSt 46, 88 = NJW 2000, 2685 = VRS 99, 216; BayObLG NZV 1999, 50; Albrecht NZV 1999, 177; Schäpe DAR 1999, 372; → Fahrverbot, Fristberechnung, Rdn 1652 ff.). Die einen Vollstreckungsaufschub ausschließende Warnwirkung des früheren Fahrverbots komme erst voll zur Entfaltung, wenn die entsprechende Anordnung rechtskräftig ist. Das ist vom Wor...

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