"Zuwendungen unter Eheleuten sind in der Regel keine Schenkungen" (BGH, FamRZ 1992, 293). Deshalb kann grundsätzlich und in fast allen Fällen später nichts mehr zurückgefordert werden, auch wenn einen die Zuwendung reut. Alles ist grundsätzlich ausschließlich über das eheliche Güterrecht abzuwickeln. Haben sie die Parteien zur Gütertrennung entschieden, so besteht wie beabsichtigt und gewollt, kein Anspruch.
Einzelfallbezogen (die Kasuistik wird umfangreich dargestellt in: Krause, Zugewinnausgleich in der Praxis, ZAP-Verlag 2009), kann es zu einem anderen Ergebnis kommen. Das setzt aber eine rechtskräftig geschiedene Ehe voraus (LG München, FamRZ 1998, 167). Fraglich geworden ist dieser Grundsatz durch eine Entscheidung des BGH, bei dem in einem nicht zur Beurteilung durch den BGH anstehenden Vorprozess bereits vor Scheidung ein Anspruch aus unbenannter Zuwendung zugesprochen worden war: "Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen." (BGH, MDR 2007, 1137)
Soweit versucht wird, ins Gesellschaftsrecht auszuweichen, misslingt dies zumeist. Zwar gehen Ansprüche zwischen Eheleuten, bei denen eine solche sogenannte Innengesellschaft angenommen wird, denen aus Familienrecht vor. Es wird aber allenfalls in völligen Ausnahmefällen vom Vorliegen einer solchen Innengesellschaft ausgegangen werden können. Um vom Vorliegen einer Innengesellschaft ausgehen zu können, müssen die Parteien einen "über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen", was beim Bau und Erwerb eines Familienheimes ausdrücklich verneint wird (BGH, BGHZ 142, 137).
Im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft erfolgt der Ausgleich einer Zuwendung innerhalb der Ehe allein über § 1380 BGB.
Ausnahme:
Beispiel:
Die Eheleute Meister hatten bei Eheschließung kein Vermögen. Ihr Endvermögen besteht aus einem schuldenfreien Haus. Güterrechtliche Ansprüche bestehen also keine.
Das Haus ist schuldenfrei, weil es in ganz erheblichem Maße finanziert wurde über Mittel des Mannes, die dieser erhielt aus einer Unfallversicherung nach einer schweren Augenverletzung. Das Haus hatte die Zweckbestimmung, als Alterssicherung zu dienen.
Das OLG Stuttgart bejahte Ansprüche aus unbenannter Zuwendung (OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1326), der BGH lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren mangels Erfolgsaussicht ab.
Eher kann der Anspruch erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Güterstand der Gütertrennung vorliegt. Aber auch da ist er allenfalls in Ausnahmesituationen zu bejahen.