(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.

 

(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

 

(3) 1Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. 2Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 3Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen.

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