(1) Über die Bestimmungen des AÜG (z. B. die Erlaubnisvoraussetzungen) können Auskünfte allgemeiner Art erteilt werden. Es können aber keine Negativbescheinigungen ausgestellt bzw. verbindliche Auskünfte erteilt werden, ob das AÜG bei konkreten Sachverhalten anzuwenden ist, da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), anders als z. B. das Steuerrecht, dies nicht vorsieht. In der Regel ist in diesen Fällen auf die Beratung durch Rechtsanwälte oder andere rechtsberatende Personen zu verweisen (vgl. Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Werk- und selbstständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes - AÜG 10). Gegen eine unverbindliche Darlegung der Auffassung der Agenturen für Arbeit zur rechtlichen Einordnung eines Sachverhaltes bestehen im Einzelfall keine Bedenken. Bei der Kommunikation mit dem Verleiher per E-Mail ist die Weisung vom 27.10.2022 zur E-Mailverschlüsselung zu beachten.
(2) Ein Antrag ist jede schriftliche Erklärung, die den Antragsteller und seinen Willen erkennen lassen, eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zu erhalten. Wird der Antrag der BA vom Antragsteller oder seinem Vertreter (vgl. FW 2.1.3 Abs. 2 und 4) in Papierform per Post übermittelt, ist er eigenhändig zu unterschreiben (§ 126 BGB). Soweit der Antrag mit einer lesbaren, eigenhändigen Unterschrift versehen ist, kann er auch per Telefax eingereicht werden. Bei der elektronischen Antragstellung über den eService der BA kann die Schriftform durch einen elektronischen Identitätsnachweis ersetzt werden. Das Einreichen eines gescannten Antrags per E-Mail genügt der Schriftform nur, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 3a Abs. 2 VwVfG). Für die Antragsbearbeitung sind die Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg zuständig. Auch die Rücknahme eines bereits gestellten Antrages sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Antragstellung und -bearbeitung sind umgehend im IT-Verfahren VERA zu erfassen.
(3) Für die Antragstellung soll der Vordruck AÜG 2a verwendet werden. Mit der Grundstruktur des Antragsvordrucks werden umfassend die bei einer Antragstellung möglichen Fragen erfasst und Nachweise aufgelistet. Die Nachweise werden in der Regel bei Erstantragstellern erforderlich, wobei sich die Beibringung bestimmter Unterlagen erübrigen kann (z. B. wenn keine Niederlassungen vorhanden sind oder wenn natürliche Personen den Antrag stellen und demgemäß die Frage nach Gesellschaftern hinfällig ist). Ein ohne Verwendung des Vordrucks gestellter schriftlicher Antrag kann allerdings nicht als unwirksam zurückgewiesen werden, weil die Vordruckbenutzung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Antragsteller ist aber in diesem Fall zur nachträglichen Ausfüllung des Antragsvordrucks aufzufordern. Die im Vordruck näher bezeichneten Unterlagen sind einzureichen.
(4) Die Amtssprache ist deutsch. Werden Anträge und Unterlagen in fremden Sprachen eingereicht, ist der Antragsteller unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Gehen diese innerhalb der gesetzten Frist nicht ein, ist der Antrag abzulehnen.
(5) Für die Bearbeitung von Anträgen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(6) Das Erlaubnisverfahren nach dem AÜG ist im IT-Verfahren VERA zu dokumentieren.