(1) Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann in vielen Fällen nur in Zusammenarbeit mit anderen Stellen der Arbeitsverwaltung oder mit den zuständigen Krankenkassen, Finanzämtern oder Gewerbeaufsichtsämtern erfolgen. Anfragen sind hier vor allem dann erforderlich, wenn entsprechende Gesetzesverstöße bekannt werden oder die Erteilung einer neuen Erlaubnis beantragt wird.
(2) Auf Ersuchen der Dienststellen der BA stellen die Finanzämter für Arbeitgeber (Verleiher), die die Erteilung oder die Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragt haben, eine steuerliche Bescheinigung nach dem amtlichen Muster (BK-Vorlage, aufrufbar über das IT-Fachverfahren VERA) aus. Eine Einverständniserklärung des Antragstellers ist nicht erforderlich, da die Finanzbehörden nach § 31a Abs. 1 Buchstabe b) lit. aa) Abgabenordnung (AO) eine Offenbarungsbefugnis haben.
(3) Das zuständige Finanzamt erhält eine Mitteilung über die Erteilung der Erlaubnis. Anzugeben ist die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, das Aktenzeichen, das Datum, Gegenstand und Umfang der Erlaubnis, Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) und Anschrift des Erlaubnisinhabers, Steuernummer sowie (bei natürlichen Personen) Geburtsdatum (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 8 der Mitteilungsverordnung). Die Mitteilung darf nicht durch Übersenden einer Durchschrift der Erlaubnisurkunde erfolgen.
(4) Darüber hinaus unterrichten die Dienststellen der BA die Finanzbehörden über jeden Antrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland.
(5) Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist grundsätzlich für alle reinen Verleiher sowie für Mischbetriebe, die überwiegend Verleih betreiben, zuständig. Die Tatsache, dass eine andere Berufsgenossenschaft die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt hat, deutet nicht auf deren Zuständigkeit hin. In diesen Fällen ist zusätzlich ein Vordruck der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit dem Zusatz "Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde von der Berufsgenossenschaft ausgestellt." zu übersenden.
(6) Die Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung ist in der Vereinbarung der Generalzolldirektion und der BA über die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der jeweils gültigen Fassung näher beschrieben.
(7) Die Dienststellen der BA sollen einheitliche und zwischen den Fachabteilungen abgestimmte Entscheidungen treffen, die alle wesentlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Dies setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Vermittlung und Beratung und den für die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverletzungen zuständigen Organisationseinheiten sowie mit den anderen sachbearbeitenden Teams der Operativen Services voraus. Intern und extern gewonnene wesentliche Informationen müssen unverzüglich ausgetauscht werden (u. a. Weisung 201804008 vom 20.04.2018). Informationsquellen innerhalb und außerhalb der BA zur Erlangung entsprechender Erkenntnisse sind konsequent zu nutzen (ggf. auch unter Nutzung anderer IT-Fachverfahren, deren Freischaltung in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat). Hierzu können auch die Informationen aus einer Festhaltenserklärung nach § 9 AÜG zählen, die vor ihrer Abgabe in einer Agentur für Arbeit vorgelegt werden muss. Gewonnene Erkenntnisse sind zu dokumentieren.