(1) Die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen dient der Feststellung, ob die Arbeitnehmerüberlassung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
(2) Vor der ersten Verlängerung nach Aufnahme der Verleihtätigkeit, vor der Erteilung der unbefristeten Erlaubnis und im 5-Jahres-Rhythmus (seit der letzten Betriebsprüfung) sollen nach § 7 Abs. 2 AÜG Auskünfte eingeholt und Unterlagen geprüft werden. Beschwerden ist stets durch schriftliches Auskunftsverlangen und/oder örtlicher Prüfung nachzugehen, soweit sie Indizien zu Rechtsverstößen enthalten. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine unangemeldete Prüfung nach § 7 Abs. 3 AÜG in Betracht kommt.
(3) Betriebsprüfung bedeutet die Prüfung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberunterlagen (insbesondere Personalakten einschließlich der Lohnunterlagen, Überlassungsverträge) des Verleihers. Die Prüfung soll regelmäßig bei Einverständnis des Verleihers in seinen Geschäftsräumen (örtliche Betriebsprüfung) erfolgen. Für den Prüfbericht mit Entscheidungsvorschlag ist die entsprechende, über das IT-Fachverfahren VERA aufrufbare, BK-Vorlage zu verwenden.
(4) Die BA braucht ihr Auskunftsverlangen nach Absatz 2 nicht zu begründen; sie kann es jederzeit ohne Anlass und Angabe der Rechtsgrundlage an den Verleiher richten.
(5) Die Auskunft ist schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen.
(6) Im Einzelfall kann es sich empfehlen, vor einem Auskunftsverlangen eine andere Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Krankenkassen, Finanzämter, Einzugsstellen der Sozialkassenbeiträge für das Umlageverfahren im Baugewerbe) in die Überprüfung einzuschalten.
(7) Damit die BA ihren Kontrollaufgaben effektiv nachkommen kann, hat ihr der Verleiher auf Verlangen alle schriftlichen Unterlagen und elektronischen Daten mit Bezug zu der vom Verleiher betriebenen Arbeitnehmerüberlassung vorzulegen. Unter den Begriff der "geschäftlichen Unterlagen" fallen u. a. die vom Verleiher geschlossenen Verträge, seine Korrespondenz mit Vertragspartnern, Schriftwechsel mit anderen Behörden, Lohn begründende Unterlagen, Lohnabrechnungen. Auf Verlangen hat der Verleiher der BA zur Durchführung des AÜG auch Auskünfte zu erteilen und geschäftliche Unterlagen vorzulegen, die Abgrenzungsfragen zur Arbeitnehmerüberlassung betreffen, insbesondere Verträge und Personalunterlagen zu drittbezogenen Personaleinsätzen wie z. B. Werk- und Dienstverträge (vgl. BSG, Urteile vom 29.7.1992 - 11 RAr 57/91 und vom 12.7.1989 – 7 RAr 46/88; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.6.1988 – L 6 Ar 117/87).
(8) Art und Umfang der vorzulegenden Geschäftsunterlagen sowie die Art der Glaubhaftmachung sind von der BA als Erlaubnisbehörde zu bestimmen. Dabei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die geforderten Unterlagen sind unverzüglich vorzulegen; eine Weigerung kann u.U. Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit bzw. ordnungsgemäße Betriebsorganisation des Verleihers zur Folge haben.
(9) Das Führen von digitalen Personalakten bei Erlaubnisinhabern ist grundsätzlich zulässig. Jedoch darf das Führen digitaler Akten nicht zu einer eingeschränkten oder verminderten Kontrollmöglichkeit der Erlaubnisbehörde führen. Der Beweiswert digitalisierter Dokumente muss bewahrt werden. D. h. die Anforderungen an gesetzliche Schriftformerfordernisse und das Datenschutzrecht sind ggf. zu beachten. Andernfalls sind die Dokumente im Original aufzubewahren.
(10) Soweit erforderlich, sind der Erlaubnisbehörde Ausdrucke der digitalen Akte zu übergeben bzw. zu übersenden bzw. ist ihr ein lesender Datenzugriff auf die digitale Personalakte einzuräumen. Die Berechtigungskonzepte müssen dann auch bei der Nutzung elektronischer Daten durch Prüfer Datensicherheit und Datenschutz gewährleisten.
(11) Die Aufforderung, Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 AÜG zu erteilen, kann in Form eines Verwaltungsaktes ergehen; dieser ist anfechtbar und mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzbar. Ein schlichtes Auskunftsersuchen trägt auch dann noch nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes, wenn die Auskunftserteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Nur wenn das Ersuchen erkennen lässt, dass der Adressat zur Erteilung der Auskunft bindend verpflichtet werden soll, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
(12) Der Verleiher muss seine geschäftlichen Unterlagen vorlegen, braucht sie jedoch nicht zu erläutern. Er muss auch die Mitnahme von Unterlagen gegen Quittung dulden.
(13) Der Verleiher muss seine Angaben auf Verlangen glaubhaft machen, aber nicht beweisen. Zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt ist die BA nicht befugt.