Normenkette

§ 21 Abs.3 WEG

 

Kommentar

1. Das Fällen von einzelnen Bäumen in einer größeren Mehrhaus-Wohnanlage mit rund 60 Bäumen bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gem. § 22 Abs.1 WEG, wenn wie hier eine Erle, eine Birke und ein Ahornbaum lt. gerichtlicher Sachverständigenbegutachtung aus gärtnerischen Gründen bzw. zur Gefahrenabwehr entfernt werden müssen. Insoweit handelt es sich dann um eine Instandhaltungsmaßnahme des Gemeinschaftseigentums, die als solche mit Stimmenmehrheit getroffen werden kann (h.M.).

2. Innerhalb des Rahmens ordnungsgemäßer Verwaltung steht Wohnungseigentümern bei der Gartenpflege ein gewisser Ermessensspielraum zu; dies gilt umso mehr, als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist (vgl. auch OLG Hamm, ZMR 1996, 218/221).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 4.500,--.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001, 2Z BR 142/00)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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