(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T[1] [Bis 31.01.2005: A, A1, B, BE, L, M und T] wird unbefristet erteilt. 2Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

 

1.

Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,

 

2.

Klassen C, CE: für fünf Jahre,

 

3.

Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.

3Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

 

(2) 1Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. 2Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2005.

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