(1) 1Soll ein zulassungspflichtiges, nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich der §§ 41 und 42, soweit es von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
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das Fahrzeug nur zugelassen werden darf, wenn |
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die Zulassung auf die Dauer der nach Nummer 1 Buchstabe a nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, befristet ist, |
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an die Stelle des Kennzeichens das Ausfuhrkennzeichen gemäß Absatz 2 tritt und |
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die Zulassungsbescheinigung Teil I auf die Ausfuhr des Fahrzeuges beschränkt ist und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen ist. |
2Sofern der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung vor dem Ablaufdatum der Zulassung nach Satz 1 Nummer 2 liegt, ist eine solche Untersuchung durchzuführen. 3Unberührt von Satz 1 Nummer 2 bleibt die Befugnis der zuständigen Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt. 4Zusätzlich zu Satz 1 Nummer 4 kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 44 ausgestellt werden, auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu vermerken ist. 5Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. 6Der Halter darf in diesem Fall die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen.
(2) 1Das Ausfuhrkennzeichen hat zu bestehen aus dem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und einer Erkennungsnummer. 2Die Erkennungsnummer hat zu bestehen aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. 3Das Kennzeichenschild hat zusätzlich das Ablaufdatum der Zulassung zu enthalten. 4Das Kennzeichen ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. 5Ein Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. 6Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen. 7Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind der Zulassungsbehörde die folgenden Daten zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen der Zulassungsbehörde nachzuweisen:
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das Ende des Versicherungsverhältnisses und |
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die zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des Fahrzeuges. |
(3) Die ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 führende Person hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nummer 4 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 9 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. 2Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen. 3Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben. 4Die Absätze 1 bis 3 und § 14 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.