Normenkette

§ 1 WEG , § 8 WEG, § 43 WEG

 

Kommentar

1. Eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft kann schon nach Überlassung des Wohnungseigentums bei eindeutigen Ansprüchen auf Eigentumsübertragung vorliegen, weil die Erforderlichkeit einer dinglichen Sicherung hinter einem überragenden Bedürfnis der werdenden Eigentümer zurücktritt, ihr Innenverhältnis bereits nach den Vorschriften des WEG zu regeln.

2. Aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalles in den Grundbuchämtern der neuen Bundesländer besteht ein großes Bedürfnis nach einer möglichst schnellen und eindeutigen Anwendbarkeit der Regeln des WEG auf die entstehenden Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

Link zur Entscheidung

( AG Greifswald, Beschluss vom 23.02.2000, II 300/99 WEG = NZM 7/2001, 344).

Zu Gruppe 3

Anmerkung:

Das Gericht hat selbst erwähnt, dass diese Auffassung der derzeit herrschenden Rechtsmeinung widerspricht (vgl. Weitnauer/Lücke, 8. Aufl. Anhang § 10 Rn; Bärmann/Pick/Merle, 7. Aufl. Einleitung, Rn 41; BayObLG, NJW 1990, 3216 und NJW-RR 1991, 977 sowie NZM 2000, 665; vgl. auch ETW, Gruppe 4 mit meiner grafischen Übersicht für sog. Faktischen Gemeinschaft nach Bauträger-Teilung gemäß § 8 WEG). Die Meinung des AG überzeugt, wenn hier bauträgerseits Kaufpreisbürgschaften geleistet wurden, Wohnungen bereits fertiggestellt und an Ersterwerber übergeben wurden und sich der Teilungserklärungs-Vollzug im Grundbuch ohne Verschulden des Bauträgers verzögert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?