Die Steuerklasse VI kann nicht in das Faktorverfahren einbezogen werden. Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen, die nach Steuerklasse VI besteuert werden, bleiben bei der Ermittlung des Faktors unberücksichtigt.[1]

Auch bei Anwendung des Faktorverfahrens kann für Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis beim ersten Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag[2] gebildet werden.

Der Hinzurechnungsbetrag wird bei der Ermittlung des Faktors sowohl bei der Berechnung der gemeinsamen Lohnsteuer als auch der Gesamteinkommensteuer nach dem Splittingverfahren berücksichtigt. Er wirkt sich somit nicht über den Faktor aus. Deshalb sind Hinzurechnungsbeträge zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.[3]

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