Zusammenfassung
Der Begriff des Familienangehörigen ist im Mietrecht unter Juristen umstritten und wird nicht einheitlich verwendet. Es gilt trotz gleichen Wortlauts rechtlich nicht immer das Gleiche. Im Mietrecht besteht insoweit Einigkeit, dass der familienrechtliche Begriff im BGB, dass dazu alle Personen gehören, die mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sind, für die Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gilt. Begründet wird dies mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift. Der Familienbegriff wird also enger ausgelegt.
Zugunsten des Mieters wird im Rahmen des Kündigungswiderspruchs nach § 574 BGB auf den o. g. umfassenden Familienbegriff abgestellt.
1 Recht zur Aufnahme in die Wohnung
Dieses Recht ist durch die Rechtsprechung, insbesondere zu § 540 BGB, geprägt. Danach ist die Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich an die Erlaubnis des Vermieters geknüpft. Folgende Ausnahmen sind aber anerkannt:
1.1 Enge Familienangehörige
Zu den engen Familienangehörigen zählen der Ehegatte, die gemeinsamen Kinder und die Stiefkinder, u. U. auch die Enkel.
Auch der den Ehegatten gleichgestellte gleichgeschlechtliche Lebenspartner i. S. v. § 1 Abs. 1 LPartG gehört dazu.
Die Geschwister eines Mieters werden dagegen nicht zu den engeren Familienangehörigen gerechnet.
Hinsichtlich der Eltern eines Mieters kommt es nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 6.10.1997 auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu berücksichtigen. Im Regelfall ist die Aufnahme der Eltern möglich, wenn hierfür ein Bedarf besteht und der erforderliche Platz vorhanden ist.
Anzeigepflicht
Der Mieter muss die Aufnahme dem Vermieter anzeigen; die Rechtmäßigkeit der Aufnahme hängt aber nicht von der Zustimmung des Vermieters ab.
Für das Verhalten seiner Familienangehörigen hat der Mieter einzustehen. Für deren Verschulden haftet er wie für eigenes Verschulden. Wird der Hausfrieden durch die Familienangehörigen gestört, so kann der Vermieter gegenüber dem Mieter kündigen.
Die Familienangehörigen sind ihrerseits in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen. Sie können deshalb vom Vermieter verlangen, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Der Vermieter kann von den Familienangehörigen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn diese infolge eines Mangels der Mietsache einen Schaden erleiden. Die Haftung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Gleichgestellte Personengruppen
Dieser Gruppe gleichgestellt sind nach der Rechtsprechung die nichtehlichen Lebenspartner und Hausangestellte oder Pflegepersonen.
1.2 Entfernte Familienangehörige
Zustimmung erforderlich
Weiter entfernte Familienangehörige darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen.
Zu dieser Gruppe von Familienangehörigen gehören bereits die Geschwister des Mieters. Für die Erteilung der Zustimmung gelten dieselben Grundsätze wie für die Erteilung der Untermieterlaubnis.
2 Eintritt der Familienangehörigen in das Mietverhältnis
Solange der Mieter lebt, hat der Vermieter keinen Anspruch, dass die Familienangehörigen dem Mietvertrag beitreten. Stirbt der Mieter, so tritt zunächst der Ehegatte oder der (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in das Mietverhältnis ein. Ist kein eintrittswilliger Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, so wird das Mietverhältnis mit denjenigen Familienangehörigen fortgesetzt, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand geführt haben.
Weite Auslegung des Familienbegriffs
Hier wird der Familienbegriff wieder weit ausgelegt: Gemeint sind alle verwandten oder verschwägerten Personen, nach h. M. auch Pflegekinder, Stiefkinder und Verlobte.
Sind mehrere Familienangehörige vorhanden, so treten sie insgesamt in das Mietverhältnis ein.