Eine weitere Unterstützungspflicht des Jugendamts ist es, dem Familiengericht bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen zu helfen.[1] Schließlich ist auch die umfangreiche Beratungstätigkeit des Jugendamts in vielen Fällen eine Hilfe für das Familiengericht, was sich insbesondere für die Beratung nach § 17 Abs. 3 SGB VIII (Trennungs- und Scheidungsberatung) aus § 156 Abs. 1 FamFG ergibt. Das Jugendamt muss das Familiengericht im beschleunigten Verfahren nach § 155 FamFG über den aktuellen Stand der Beratung auf dem Laufenden halten.
Es besteht eine Mitteilungspflicht des angehörten Jugendamts nach § 50 Abs. 3 SGB VIII[2] die gerichtliche Entscheidung an das Sorgerechtsregister gem. § 58a SGB VIII dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.[3]
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