Zusammenfassung
Die Familiengerichtshilfe fällt als sog. andere Aufgabe in den Tätigkeitsbereich des Jugendamts. Dabei unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamts, das Familiengericht zu unterstützen, enthält § 50 Abs. 1 SGB VIII. Der Inhalt der Unterstützung ergibt sich aus § 50 Abs. 2 SGB VIII.
Das Verfahren vor dem Familiengericht regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls (i. S. d. § 1666 BGB) verpflichtet § 8a Abs. 2 SGB VIII das Jugendamt, das Familiengericht anzurufen, sofern das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen mitzuwirken.
Wichtige Entscheidungen zum
- Rechtsschutz: OLG Frankfurt, Beschluss v. 9.9.2013, 1 UF 105/13, VG München, Beschluss v. 21.6.2012, M 18 12.2701, VG Aachen, Beschluss v. 8.3.2010, 2 L 77/10 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.7.2009, 12 A 788/09;
- Rechtsanspruch: Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.12.2011, 12 ZB 11.2674 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.1.2014, 12 A 2078/13.
1 Unterstützungspflicht
Das Jugendamt muss das Familiengericht unterstützen – Ermessen besteht nicht. Die Unterstützungspflicht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge (also nicht der Vermögenssorge) in den in Satz 2 genannten Verfahren, insbesondere in Kindschaftssachen.
Pflichten des Gerichts und des Jugendamts
Die Pflicht des Jugendamts zur Mitwirkung ist deckungsgleich mit der Pflicht des Gerichts, das Jugendamt zu beteiligen ("Echo-Effekt"). Das Gericht muss das Jugendamt zunächst anhören; das Jugendamt muss sich daraufhin äußern. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr in Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und das Gericht muss dem Jugendamt alle Entscheidungen bekanntmachen.
Die Endentscheidung des Gerichts ergeht durch einen Beschluss. Gegen diesen kann das Jugendamt Beschwerde einlegen. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen. Es hat dann alle Verfahrensrechte, z. B. das Akteneinsichtsrecht, aber auch die Kostenlast nach § 81 FamFG. Es entspricht aber nicht der Billigkeit nach Abs. 1, dem Jugendamt als Beteiligtem die Kosten aufzuerlegen. Das ist nur nach Abs. 2 möglich.
2 Anrufungspflicht
Zu der Mitwirkungspflicht kommt die Anrufungspflicht des Gerichts bei Gefährdung des Kindeswohls hinzu. Diese ist durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in § 8a Abs. 2 SGB VIII geregelt.
Das Jugendamt hat dann kein Ermessen, das Gericht anzurufen. Vielmehr ist es seine Pflicht, wenn Gefährdungen für das Kindeswohl nicht abgewendet werden können, insbesondere, wenn die Eltern nicht zur Annahme von Hilfen bereit sind.
Wenn Eltern das Jugendamt bevollmächtigen, die elterliche Sorge wahrzunehmen, kann sich die Anrufung des Familiengerichts erübrigen.
3 Weitere Unterstützungspflichten
Eine weitere Unterstützungspflicht des Jugendamts ist es, dem Familiengericht bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen zu helfen. Schließlich ist auch die umfangreiche Beratungstätigkeit des Jugendamts in vielen Fällen eine Hilfe für das Familiengericht, was sich insbesondere für die Beratung nach § 17 Abs. 3 SGB VIII (Trennungs- und Scheidungsberatung) aus § 156 Abs. 1 FamFG ergibt. Das Jugendamt muss das Familiengericht im beschleunigten Verfahren nach § 155 FamFG über den aktuellen Stand der Beratung auf dem Laufenden halten.
Es besteht eine Mitteilungspflicht des angehörten Jugendamts nach § 50 Abs. 3 SGB VIII die gerichtliche Entscheidung an das Sorgerechtsregister gem. § 58 SGB VIII dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
4 Tätigkeit im Adoptionsverfahren
Die Tätigkeit des Jugendamts im Adoptionsverfahren ist ebenfalls Unterstützung des Familiengerichts in Familiensachen. Falls keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, gibt das Jugendamt eine fachliche Äußerung darüber ab, ob Kind und Familie für die Adoption geeignet sind. Hat das Jugendamt keine fachliche Äußerung abgegeben, muss das Familiengericht das Jugendamt ...