Strittig ist, wie weit die Mitwirkung geht; insbesondere, ob das Jugendamt eine gutachtliche Stellungnahme abgeben muss. Zweck der Anhörungspflicht und damit der Mitwirkungspflicht ist, dem Gericht die sachgerechte Entscheidung über die Personensorge zu ermöglichen.[1] Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn das Jugendamt sich als Fachbehörde dazu äußert, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten dient. Dies ist nichts anderes als eine gutachtliche, wertende Stellungnahme. Die gutachtliche Stellungnahme ist auch dann erforderlich, wenn die Eltern sich auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Übertragung der Alleinsorge geeinigt haben. Dieser Vorschlag begründet nämlich nicht eine gleichsam unwiderlegbare Vermutung dafür, dass er dem Wohle des Kindes wirklich dient. Ob er dies tut, muss das Gericht selbst beurteilen. Erst die fachliche Stellungnahme des Jugendamts befähigt das Gericht dazu. Ohne fachliche Stellungnahme wäre die Mitwirkung ohne Wirkung.

Die notwendigen Bestandteile der Stellungnahme bestimmt § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Auch hieraus ergibt sich, dass das Jugendamt notwendigerweise eine Wertung treffen muss. Denn anders lässt sich die Prognoseentscheidung über die "erzieherische und soziale Entwicklung des Kindes" nicht treffen.[2] Die Prognoseentscheidung muss fachlich fundiert erfolgen, bedarf also einer ausreichenden Begründung. Zweckmäßigerweise erfolgt die Begründung schriftlich, auch wenn es rechtlich nicht geboten ist. Aus Begriff und Funktion des Gutachtens folgt, dass es mit einem Entscheidungsvorschlag abschließt.[3]

[1] OLG Köln, Beschluss v. 6.10.1998, 25 WF 109/98.
[2] OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.10.1991, 5 WF 182/91.

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