(1)[1] Das Jugendamt bestellt für einen Minderjährigen einen Pfleger, wenn der Minderjährige zwar erziehungsberechtigte Eltern oder einen Vormund hat, die Eltern oder der Vormund aber an der Ausübung des Erziehungsrechts oder an der Erledigung bestimmter Pflichten für den Minderjährigen tatsächlich verhindert sind oder der Minderjährige bei einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit zwischen dem Minderjährigen einerseits und dem Erziehungsberechtigten, seinem Ehegatten, einem seiner Verwandten oder einer anderen von ihm vertretenen Person andererseits vertreten werden muß.

Bis 30.09.1990:

(1) Das Organ der Jugendhilfe bestellt für einen Minderjährigen einen Pfleger, wenn der Minderjährige zwar erziehungsberechtigte Eltern oder einen Vormund hat, die Eltern oder der Vormund aber an der Ausübung des Erziehungsrechts oder an der Erledigung bestimmter Pflichten für den Minderjährigen tatsächlich verhindert sind oder der Minderjährige bei einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit zwischen dem Minderjährigen einerseits und dem Erziehungsberechtigten, seinem Ehegatten, einem seiner Verwandten oder einer anderen von ihm vertretenen Person andererseits vertreten werden muß.

 

(2)[2] Bereits vor der Geburt eines Kindes kann durch das Jugendamt ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Wahrung seiner künftigen Rechte tatsächlich oder rechtlich verhindert sind.

Bis 30.09.1990:

(2) Bereits vor der Geburt eines Kindes kann durch das Organ der Jugendhilfe ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Wahrung seiner künftigen Rechte tatsächlich oder rechtlich verhindert sind.

 

(3) Im Rahmen seines Wirkungskreises ist der Pfleger anstelle des Erziehungsberechtigten gesetzlicher Vertreter.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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