(1) 1Ein rechtskräftiges Urteil, ein Vergleich, ein Vertrag oder eine sonstige Verpflichtung über die Leistung von Unterhalt kann abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die für die Bemessung der Höhe und Dauer des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wesentlich und nicht nur für kurze Zeit geändert haben. 2Bedürfen Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres bei Erkrankung der Pflege durch den erziehungsberechtigten Elternteil, ist eine Erhöhung des Unterhalts auch für kurze Zeitabschnitte zulässig.

 

(2) 1Der Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die Änderung der Verhältnisse dem Unterhaltsverpflichteten zur Kenntnis gelangt ist. 2§ 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Der Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die Änderung der Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten zur Kenntnis gelangt ist. 2Eine Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeträge findet nicht statt.

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