(1) Jeder Ehegatte soll sich für die Erziehung und Pflege auch derjenigen minderjährigen Kinder des anderen verantwortlich fühlen, die nicht von ihm abstammen, aber im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben.

 

(2) 1Er hat seinen Ehegatten bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts zu unterstützen. 2Für die Erfüllung der den Eltern im Interesse der Erziehung und Gesundheit der Kinder durch andere Gesetze auferlegten staatlichen Pflichten, insbesondere die Sicherung der Schul- und Impfpflicht, sind beide Ehegatten in gleicher Weise verantwortlich.

 

(3)[1] 1Stirbt der erziehungsberechtigte Elternteil, so kann auf Antrag durch das Jugendamt das Erziehungsrecht dem Ehegatten des Verstorbenen übertragen werden. 2Dies gilt entsprechend, wenn dem Erziehungsberechtigten das Erziehungsrecht entzogen worden ist. 3Die Übertragung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils. 4Wird diese verweigert, kann das Gericht auf Klage des Jugendamts das Erziehungsrecht übertragen, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten des nichterziehungsberechtigten Elternteils ergibt, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind oder die Verweigerung der Erziehung und Entwicklung des Kindes entgegensteht.

Bis 30.09.1990:

(3) 1Stirbt der erziehungsberechtigte Elternteil, so kann auf Antrag durch das Organ der Jugendhilfe das Erziehungsrecht dem Ehegatten des Verstorbenen übertragen werden. 2Dies gilt entsprechend, wenn dem Erziehungsberechtigten das Erziehungsrecht entzogen worden ist. 3Stammt das Kind aus einer geschiedenen Ehe, so kann eine Übertragung des Erziehungsrechts nur mit Zustimmung des nichterziehungsberechtigten Elternteils erfolgen. 4Wird diese verweigert, kann das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Erziehungsrecht übertragen, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten des nichterziehungsberechtigten Elternteils ergibt, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind oder die Verweigerung der Erziehung und Entwicklung des Kindes entgegensteht.

 

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 haben auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinen Verwandten keinen Einfluß.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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