(1) 1Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt auf Klage der Mutter oder des Vormundes des minderjährigen Kindes. 2Ist das Kind volljährig, kann es selbst klagen.

 

(2) 1Die Klage des volljährigen Kindes ist nur binnen Jahresfrist zulässig. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Tatsachen, die für die Vaterschaft des Verklagten sprechen, frühestens jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes.

 

(3) Das Gericht hat von Amts wegen alle für die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen.

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