(1)[1] 1Werden nach Anerkennung der Vaterschaft (§§ 55 und 57) Tatsachen bekannt, die gegen die Vaterschaft sprechen, kann auf Klage der Mutter, des Vormundes des Kindes oder des bisher als Vater festgestellten Mannes die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung festgestellt werden, wenn die Vaterschaft dieses Mannes auszuschließen oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. 2Der Vormund bedarf zur Erhebung der Klage der Zustimmung des Jugendamtes.

Bis 30.09.1990:

(1) 1Werden nach Anerkennung der Vaterschaft (§§ 55 und 57) Tatsachen bekannt, die gegen die Vaterschaft sprechen, kann auf Klage der Mutter, des Vormundes des Kindes oder des bisher als Vater festgestellten Mannes die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung festgestellt werden, wenn die Vaterschaft dieses Mannes auszuschließen oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. 2Der Vormund bedarf zur Erhebung der Klage der Zustimmung des Organs der Jugendhilfe.

 

(2) 1Die Klage ist nur binnen Jahresfrist zulässig. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Kläger die Tatsachen, die gegen die Vaterschaft sprechen, zur Kenntnis gelangt sind. 3Das Gericht hat die Klage auch nach Fristablauf zuzulassen, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

 

(3) Nach Fristablauf kann im Interesse des Kindes der Staatsanwalt die Klage erheben.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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