(1) 1Die Vaterschaft wird durch die nach der Geburt des Kindes mit Zustimmung der Mutter erklärte Anerkennung des Vaters festgestellt. 2Ist die Mutter nicht voll geschäftsfähig, muß auch ihr gesetzlicher Vertreter zustimmen. 3Hat das Kind einen Vormund, ist zur Wirksamkeit der Anerkennung auch dessen Zustimmung erforderlich.

 

(2) 1Der Vater soll sich entsprechend seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (§ 46) zugleich mit der Vaterschaftsanerkennung in vollstreckbarer Form zu bestimmten monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichten. 2Die Höhe des festgelegten Betrages kann auf Klage der Mutter, des Vormunds oder des Vaters des Kindes vom Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft und geändert werden.

 

(3)[1] 1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und die Zustimmungserklärungen sind zu beurkunden. 2Die Beurkundung erfolgt durch das Jugendamt oder das Staatliche Notariat. 3Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen können auch von dem Leiter des Standesamtes beurkundet werden, wenn sie in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Eheschließung der Eltern des Kindes abgegeben werden.

Bis 30.09.1990:

(3) 1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und die Zustimmungserklärungen sind zu beurkunden. 2Die Beurkundung erfolgt durch das Organ der Jugendhilfe oder das Staatliche Notariat. 3Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen können auch von dem Leiter des Standesamtes beurkundet werden, wenn sie in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Eheschließung der Eltern des Kindes abgegeben werden.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?