Leitsatz
Das AG hatte den Antrag des Antragstellers auf Nennung des Namens des leiblichen Vaters der von der Antragsgegnerin am 4.1.1979 geborenen Tochter abgelehnt. Das erstinstanzliche Gericht hatte dem Antragsteller in Abänderung des Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses des OLG vom 5.3.2010 Rechtsanwalt F. und zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin W. beigeordnet. Der Beschluss vom 5.8.2010 wurde Rechtsanwalt F. am 11.8.2010 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwältin W., Beschwerde "hier die Kostenentscheidung betreffend" ein und beantragte Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand. Die Antragsgegnerin habe Anlass zur Klage gegeben, weswegen sie die Kosten zu tragen habe.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig verworfen, § 68 Abs. 2 FamFG.
Das Rechtsmittel sei fristgerecht eingelegt worden, so dass es eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht bedurft habe.
Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel sei jedoch unzulässig, da es nur eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zum Gegenstand habe.
Bei dem vorliegenden Verfahren, das sich auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 826 und 242 BGB stütze und der Durchsetzung eines nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruchs diene, handele es sich nicht um eine Abstammungssache, sondern um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und damit gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache.
Während bei den FamFG-Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einigkeit herrsche, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich sei, werde dies bei den Familienstreitsachen unterschiedlich beurteilt.
Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass dem Wortlaut des FamFG folgend, sich eine Differenzierung zwischen Streitsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erschließe, da die §§ 58 ff. FamFG eine solche Unterscheidung nicht enthielten und die Kostenentscheidung insgesamt Bestandteil der Endentscheidung werde.
Dagegen werde mit Verweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung, in dem das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidungen nur für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden sollte, vorgebracht, dass zu den in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Bezug genommenen Kostenvorschriften auch § 99 ZPO gehöre, weswegen zwar grundsätzlich die §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde zur Anwendung kämen, jedoch unter Beachtung der hinsichtlich der Kostenentscheidung weiter geltenden Vorschrift des § 99 ZPO (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 58 FamFG, RN. 5; Keidel/Meyer-Holz; FGG, 16. Aufl. 2009, § 58 Rz. 95; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, Vorbem. Zu § 80 FamFG, RN. 5).
Der zuletzt genannten Auffassung schloss sich das OLG wegen des eindeutigen Verweises in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG jedenfalls für die nicht den Unterhalt betreffenden Familienstreitsachen an. Da sich die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen weiterhin, außer in Unterhaltssachen, nach §§ 91 ff. ZPO richteten, spielten anders als in § 81 FamFG verhaltensorientierte Kriterien weiterhin keine Rolle, sondern die Kostenentscheidung richte sich strikt nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Gesetzestext des § 99 ZPO, zu verhindern, dass das Gericht bei Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen müsse, habe daher weiterhin seine Berechtigung.
Um eine solche isolierte Anfechtung handele es sich hier, da sich aus dem Wortlaut des Rechtsmittels ergäbe, dass es ausschließlich eingelegt wurde, um die Kostenentscheidung des AG überprüfen zu lassen.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2010, 17 UF 242/10