Wird die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen, so verlängert sich der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn Grund der Unterbrechung einer der folgenden Dienste ist:

  • freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SG
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG
  • freiwilliges soziales Jahr nach dem JFDG
  • freiwilliges ökologisches Jahr nach dem JFDG
  • vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst – IJFD),
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG.
 
Hinweis

Dauer der Verlängerung des Anspruchs auf Familienversicherung

Die Verlängerung erfolgt um die Dauer des jeweiligen Dienstes, maximal aber um 12 Monate.

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