Das Mitglied hat ein von ihm getrennt lebendes Stief- oder Enkelkind dann überwiegend unterhalten, wenn es mehr als die Hälfte von dessen Mindestunterhalt aus seinem Einkommen zugunsten des Kindes aufgebracht hat. Ob das Stief- oder Enkelkind selbst über Einkünfte verfügt oder ihm solche einschließlich etwaiger Unterhaltsleistungen von anderer Seite zur Verfügung stehen, ist für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Sinne der Voraussetzungen der Familienversicherung nicht relevant. Aus diesem Grund bleiben die eigenen Einkünfte des Kindes, Zuwendungen in Form von Bar- oder Naturalunterhalt von anderer Seite als der des Mitglieds und auch der Betreuungsunterhalt, den das Kind innerhalb der Haushaltsgemeinschaft, in der es lebt, erfährt, unberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Feststellung des überwiegenden Unterhalts

Ein Stiefkind (6 Jahre) lebt nicht im Haushalt des Mitglieds, sondern im Haushalt seiner leiblichen Mutter. Die leibliche Mutter stellt neben der Betreuung auch den Naturalunterhalt zur Verfügung. Das Mitglied leistet Zuwendungen für den Unterhalt des Kindes in Form einer Geldzahlung i. H. v. monatlich 300 EUR.

Ergebnis: Der Mindestunterhalt des Stiefkindes im Jahr 2024 beträgt monatlich 551 EUR. Da das Mitglied mit monatlich 300 EUR mehr als die Hälfte des Mindestunterhalts (275,50 EUR) aufbringt, unterhält es das Stiefkind überwiegend. Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Familienversicherung beim Mitglied möglich.

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