Begriff

Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei bei den Eltern bzw. Großeltern, bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mitversichert (familienversichert) werden. Familienversicherte haben gegenüber der Krankenkasse eigene Leistungsansprüche. Eine Familienversicherung ist allerdings stets an die Krankenkassenwahl, d. h. an das bestehende Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds (Hauptversicherten), gebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung sowie eventuelle Ausschlusstatbestände, die einer solchen Versicherung im Wege stehen können, ergeben sich aus § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI.

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