Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 22 FGG, § 130 BGB
Kommentar
1. Muss aufgrund des "Journals" der Faxstelle des Gerichts davon ausgegangen werden, dass das Empfänger-Faxgerät zum fraglichen Zeitpunkt technisch in Ordnung und nicht durch den Empfang anderweitiger Nachrichten blockiert war, und ergibt sich deshalb neben der Möglichkeit einer vom Sendegerät nicht erkannten Übermittlungsstörung die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Manipulation, so reicht die Vorlage des in Ablichtung überreichten Sendeberichts mit "O.K.-Vermerk" zur Glaubhaftmachung der Absendung als Voraussetzung eines unverschuldet nicht erfolgten Zugangs einer authentischen Beschwerdeschrift allein nicht aus. Eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist konnte nicht gewährt werden.
2. Der in Rede stehende Faxvorgang als solcher wurde trotz Bestreitens durch die Gegenseite nicht beschrieben. Somit konnte auch nicht überprüft werden, ob sich hier die Rechtsanwälte nach den Umständen, insbesondere ihren organisatorischen Vorkehrungen überhaupt ohne den Vorwurf eines Verschuldens auf einen "O.K.-Sendebericht" verlassen durften. Neben der Möglichkeit einer vom Sendegerät nicht erkannten Übermittlungsstörung (vgl. hierzu OLG München, NJW 93, 2447, 2448) sei auch an eine nicht auszuschließende Möglichkeit einer Manipulation zu denken (vgl. hierzu LG Darmstadt, NJW 1993, 2448). In einer solchen Situation reiche die Vorlage lediglich eines Sendevermerks zur Glaubhaftmachung der Absendung eines Schriftsatzes als Voraussetzung eines unverschuldet nicht erfolgten Zugangs allein nicht aus. Denn auch ein Sendebericht beim Telefax sei nur geeignet, die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Telefax-Sende- und -Empfangsgerät anzuzeigen; eine Belegqualität für die geglückte Übermittlung von Daten bzw. das Ausbleiben von Übermittlungsstörungen komme ihm dagegen allein nicht zu (vgl. auch BGH, NJW 95, 665, 667;Pape/Notthoff, NJW 96, 418, 425). Es bedürfe vielmehr darüber hinaus der Darlegung und Glaubhaftmachung der Umstände, die auf eine Absendung des authentischen Faxes sowie Schlüsse darauf zuließen, dass der in Rede stehende Sendebericht sich gerade auf diesen Vorgang beziehe. Letzteres gelte vorliegend umso mehr, als der statistisch äußerst seltene gleichzeitige Verlust eines inhaltsgleichen Schriftsatzes behauptet, wenngleich ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden sei.
3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.828.354 DM (Streitgegenstand einer Verwalterabberufungsanfechtung und geltend gemachter hoher Resthonoraransprüche).
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1999, 3 Wx 53/99= ZMR 9/1999, 656)
Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Vgl. auch BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 196/98(IBR 10/1999, Lauer): "Der Nachweis über den Zugang eines Telefaxschreibens kann nicht mit dem Fax-Sendeprotokoll geführt werden". Dringender Rat deshalb: Sich telefonisch unverzüglich nach dem Eingang des Faxes erkundigen und entsprechende Aktennotiz fertigen (mit Datum und Gesprächspartnervermerk)!