Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Glaubhaftmachung der Absendung einer fristgemäßen Beschwerdefrist durch Fax-Sendebericht
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.12.1998; Aktenzeichen 19 T 147/98) |
AG Neuss (Entscheidung vom 25.03.1998; Aktenzeichen 27a II 135/96 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 3 wird unter Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1): |
1.828.354,78 |
DM, |
für das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3): |
914.177,39 |
DM, |
insgesamt: |
1.828.354,78 |
DM. |
Gründe
I.
Die Beteiligten, zu 1 bis 5 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft G. S. … und … in N. Die Beteiligte zu 6 ist deren Verwalterin
Mit Beschluss der Eigentümer vom 27. April 1989 wurde der Beteiligte zu 1 für fünf Jahre, durch Beschluss vom 19. Juli 1994 mit Wirkung ab 22. September 1994 für weitere fünf Jahre zum Verwalter dieser Gemeinschaft bestellt.
In der Versammlung vom 1. Juli 1996 traf die Eigentümergemeinschaft zu TOP 3 mit einfacher Mehrheit folgende Entscheidung:
„1. Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Abberufung des Verwalters Z. und die Kündigung mit sofortiger Wirkung.
2. Die fristlose Kündigung wird durch die Beschlußfassung gegenüber Herrn Z. erklärt.
3. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates wird bevollmächtigt, namens der Eigentümergemeinschaft die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages schriftlich gegenüber der Verwaltung Z. zu erklären.”
Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben beantragt, die vorgenannten Beschlüsse aufzuheben; der Beteiligte zu 1 hat darüberhinaus den Antrag gestellt, die Beteiligten zu 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Verwalterhonorar von 914.177,39 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 25. März 1998 die Anträge abgelehnt. Die Gerichtskosten hat es zu 50 % dem Beteiligten zu 1 allein und zu weiteren 50 % den Beteiligten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldnern auferlegt
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1998 die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 den Beschluss des Amtsgerichts Neuss hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin geändert, dass der Beteiligte zu 1 52 % der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5 zu tragen habe.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1 am 11. Januar und der Beteiligten zu 3 am 7. Januar 1999 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwältin B. aus H. mit einem am 9. Februar 1999 (per Telefax) eingegangenen Schriftsatz die Vertretung der vorbezeichneten Beteiligten angezeigt und für diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, sofortige weitere Beschwerde eingelegt und deren Begründung innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung über die Wiedereinsetzung angekündigt.
Rechtsanwältin B. trägt für die Beschwerdeführer zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vor:
Sie habe mit Schriftsatz vom 13. Januar 1999 gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Dieser Schriftsatz sei am 14. Januar 1999 mit normaler Post an das Landgericht Düsseldorf abgesandt worden (Zeugnis der Büroangestellten B.). Es sei nicht erklärlich, warum dieser Schriftsatz das Landgericht nicht erreicht habe. Darüber hinaus sei in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 1999 um 0.27 Uhr der Schriftsatz an das Landgericht gefaxt worden. Da das – in Ablichtung vorgelegte – Sendeprotokoll keinen Fehler aufzeige, habe sie von der Rechtzeitigkeit der Einlegung des Rechtsmittels ausgehen können. Mit Schrift vom 1. Februar 1999 habe sie gebeten, die Begründungsfrist zu verlängern und diesem Zusammenhang erfahren, dass die Schriftsätze anscheinend nicht beim Landgericht eingegangen seien.
Die Beteiligten zu 5 bitten um Ablehnung des Wiedereinsetzungsgeschus und Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
Sie stellen in Abrede, dass Rechtsanwältin B. von den Beteiligten zu 1 und 3 bevollmächtigt sei, für diese Wiedereinsetzung zu beantragen und Beschwerde einzulegen.
Sie bestreiten die Abfassung einer Beschwerdeschrift vom 13. Januar 1999 im Büro der Rechtsanwältin B., ferner dass ein solches Schriftstück am 14. Januar 1999 um 0.27 Uhr an das Landgericht Düsseldorf gefaxt und eine solche Schrift mit der normalen Post versandt worden sei und dass das Sendeprotokoll vom 14. Januar 1999 authentisch sei. Mit Blick auf den nicht erfolgten Zugang beider Sendungen vertreten sie die Auffassung, dass es näherer Darlegungen, insbesondere zur Ausgangskontrolle, bedurft hätte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist wegen Versäumung der in § 22 Abs. 1 FGG bestimmten zweiwöchigen Frist unzulässig. Diese Frist begann mit der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1998 an die Beteiligte zu 3 am 7. Januar und an den Beteiligten zu 1 am 11. Januar 1999, lief somit am 21. bzw. am 25. Januar 1999 ab. Innerhalb dieser ...